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Inhaltsverzeichnis

1.1 Was ist der elektr. Rechtsverkehr?

1.1.1 Die wichtigsten Fakten in Kurzform

  • Der Elektronische Rechtsverkehr ist ein elektronisches Kommunikationssystem zwischen Gerichten, Behörden, Rechtsanwälten, Notaren, Banken, Versicherungen und Unternehmen. Die zentralen Vorschriften finden sich in den §§ 89a ff. Gerichtsorganisationsgesetz (GOG).

  • Am 1. Juli 2007 wurde der Betrieb des ERV grundsätzlich verpflichtend für Rechtsanwälte und Notare eingeführt. Die ERV-Verordnung BGBl. II 130 vom 18.6.2007 normiert: "Ab 1. Juli 2007 liegen die generellen technischen Möglichkeiten für Rechtsanwälte und Notare vor, die nach dieser Verordnung zugelassenen Eingaben (samt Beilagen) im elektronischen Rechtsverkehr einzubringen (§ 89c Abs. 5 GOG). Liegen die konkreten technischen Möglichkeiten dafür im Einzelfall nicht vor, so ist dies vom einbringenden Rechtsanwalt oder Notar in der nicht im elektronischen Rechtsverkehr übermittelten Eingabe glaubhaft zu machen."

  • Seit 1.10.2011 ist der ERV auch für Banken und Versicherungen obligatorisch. Prinzipiell darf jeder am ERV teilnehmen. Man braucht einen sogenannten ERV-Code (Anschriftcode). Rechtsanwälte und Notare erhalten den Anschriftcode von ihrer Kammer, andere Teilnehmer vom Bundesrechenzentrum.

  • Beim ERV erfolgt die Übermittlung der elektronischen Post nicht vom ERV-Teilnehmer direkt zum zuständigen Gericht und zurück, sondern über speziell zugelassene Provider ("Übermittlungsstellen"). Jeder, der an ERV teilnehmen will, muss sich bei einer Übermittlungsstelle anmelden. Anmeldeformulare und Gebühreninformation für die Übermittlungsstelle ADVOKAT finden Sie auf www.advokat.at/Advokat-Online/Module/Anmeldung-Preise.aspx.

  • Die Übermittlungsstellen sammeln die Eingaben von ihren Endnutzern, prüfen sie auf formale Richtigkeit und leiten Sie an die Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ) weiter. Von dort erfolgt die Verteilung an die Gerichte und Staatsanwaltschaften (Dienststellen).

  • Die elektronische Einlaufstelle des Gerichts muss die Daten vom Absender in einer vorgegebenen Struktur erhalten, um eine Weiterverarbeitung sicherstellen zu können. Die Struktur und der Ablauf sind daher in der sog. ERV-Schnittstelle geregelt. Die ERV-Schnittstelle ist abrufbar unter folgender Adresse: Schnittstelle Übermittlungsstellen - Teilnehmer.

  • Für die Erfassung und Versendung der Daten und für den Empfang des ERV-Rückverkehrs ist daher Spezialsoftware erforderlich. Die Software bringt die Daten in exakt jene Datenformate, die das Bundesrechenzentrum vorgibt. Daten, die nicht diesen Vorgaben entsprechen, können nicht gerichtlich eingebracht werden. Die ERV-Software zur Nutzung des ERV wird von kommerziellen Anbietern angeboten. ADVOKAT stellt ein solches Programm in einer Kaufvariante und als Useware (Gebühr pro Eingabe) zur Verfügung, siehe http://www.advokat.at/Software.

  • Der ERV funktioniert auch für Firmenbuch- und Grundbucheingaben. Dort sind Urkunden nicht in Papierform einzubringen, sondern vorher in ein öffentlich-rechtliches Urkundenarchiv einzuspeichern. Nur Rechtsanwälte, Notare und Zivilingenieure dürfen ein solches Archiv führen. Die Vorlage der Urkunden erfolgt durch einen Link auf die Urkunden im Archiv.

  • Eingaben an die Gerichte können in der Regel auch in Form eines PDF-Anhangs eingebracht werden. Dies gilt nicht im Mahnverfahren und in Teilen des Exekutionsverfahrens, in denen bei der schriftlichen Einbringung Formulare zu verwenden sind. Auch im Grundbuchverfahren sind keine PDF-Anhänge zulässig.

1.2 Was ist der ERV?

1.2.1 Grundlagen

Der Elektronische Rechtsverkehr ist ein elektronisches Kommunikationssystem zwischen Gerichten, Behörden, Rechtsanwälten, Notaren, Banken, Versicherungen und Unternehmen. Die zentralen Vorschriften finden sich in den §§ 89a ff. Gerichtsorganisationsgesetz (GOG).

Vorrangig richtet sich das System an berufliche Parteienvertreter sowie an größere Unternehmen, Banken, Versicherungen oder Körperschaften öffentlichen Rechts, die die Gerichte auch ohne Zwischenschaltung eines Rechtsanwalts oder Notars verstärkt in Anspruch nehmen.

Grundsätzlich kann jedermann mit österreichischen Gerichten über den elektronischen Rechtsverkehr kommunizieren, auch Privatpersonen. Man kann Eingaben über dieses Medium an Gerichte senden. Wer am ERV-"Hinverkehr" teilnimmt, muss auch gerichtliche Zustellungen im Rahmen des ERV-"Rückverkehr" entgegennehmen.

Beim ERV erfolgt die Übermittlung der elektronischen Post nicht vom ERV-Teilnehmer direkt zum zuständigen Gericht und zurück, sondern über speziell zugelassene Provider ("Übermittlungsstellen"). Jeder, der am ERV teilnehmen will, muss sich bei einer Übermittlungsstelle anmelden.

Die Übermittlungsstellen sammeln die Eingaben von ihren Endnutzern, prüfen sie auf formale Richtigkeit und leiten Sie an die Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ) weiter. Von dort erfolgt die Verteilung an die Gerichte und Staatsanwaltschaften (Dienststellen). Sie sind für abhörsichere Kommunikation, die Datensicherheit, die Protokollierung der Zustellungen und für die Betreuung der ERV-Endnutzer zuständig.

Auf dem Rückweg werden z.B. Ladungen, Beschlüsse und Mitteilungen von den Gerichten an das BRZ und von dort weiter an die Übermittlungsstellen gesendet. Der Endnutzer ist verpflichtet, die Daten bei den Übermittlungsstellen abzuholen ("pull"-Verfahren, kein "push"-Verfahren wie bei E-Mail). Das Einstellen in den "Postkasten" des Endbenutzers gilt - mit bestimmten Fristen - als Zustellung.

Umfang der Verwendung des elektronischen Rechtsverkehrs:

Jahr Teilnehmer Hinverkehr Rückverkehr
1996 754    
2000 3.700 1.438.000 746.000
2003 4.000 2.300.000 3.729.000
2010   3.600.000 5.700.000

1.2.2 Historische Entwicklung

Eingeführt wurde der ERV im Jahr 1989 zur elektronischen Abwicklung des ADVM-Mahnverfahrens. Ursprünglich beschränkte sich das Verfahren nur auf diesen sehr engen Bereich des Zivilverfahrens bei den Bezirksgerichten. Mit dem Mahnverfahren kann für unbestrittene Geldforderungen bis zu einem Betrag von damals ATS 75.000 (seit 1.7.2009 EUR 75.000,00), ein Zahlungsbefehl und damit ein gerichtlich vollstreckbarer Titel erwirkt werden.

§ 448 ZPO in der Fassung BGBl. Nr. 343/1989:
"(1) In Rechtsstreitigkeiten über Klagen, mit denen ausschließlich die Zahlung eines 50 000 S nicht übersteigenden Geldbetrags begehrt wird, hat das Gericht ohne vorhergehende mündliche Verhandlung und ohne Vernehmung des Beklagten einen durch die Unterlassung des Einspruchs bedingten Zahlungsbefehl zu erlassen, sofern nicht ein Zahlungsauftrag zu erlassen ist (§§ 548 bis 559)."

Das Mahnverfahren war von Anfang an prädestiniert für die Abwicklung über EDV: eine große Zahl von gleichförmigen Verfahren und starke Standardisierung durch die Verwendung von Formularen.

Im Jahr 1994 wurde die Verwendung des ERV auch auf "Rechtsträger, welche einer behördlichen Wirtschaftsaufsicht unterliegen" ausgedehnt. Damit sind z.B. Banken und Versicherungen gemeint.

Im Jahr 2007 wurde der ERV auf technisch vollkommen neue Beine gestellt. Neu war:

  • die Zulassung mehrerer Übermittlungsstellen (bis dahin nur Telekom Austria AG)
  • die Art der Übermittlung (via Internet, statt über Modem und geschlossenem Netzwerk)
  • die Einführung von digitalen Zertifikaten zur Sicherstellung von Authentizität, Vertraulichkeit und Integrität der Daten
  • der Ausbau auf zusätzliche Verfahrensarten (Firmenbuch, Grundbuch)


Für Rechtsanwälte und Notare ist die Verwendung des ERV seit dem 1.7.2007 verpflichtend.

Im Jahr 1995 wurde das Exekutionsverfahren so geändert, dass es für die EDV besser geeignet war (Einführung des vereinfachten Bewilligungsverfahrens, alleinige Zuständigkeit des Bezirksgerichts, Einführung von Formularen), und damit die Voraussetzung für die Umstellung auf den ERV auch im Exekutionsverfahren geschaffen.

Im Jahr 1999 wurden der ERV-Rückverkehr und damit der elektronische Weg vom Gericht zu den Verfahrensbeteiligten eingeführt. Damit ist die elektronische Übermittlung aller Arten von Dokumenten vom Gericht zum ERV-Endbenutzer möglich.

Seit dem 1.6.2000 darf infolge einer Änderung des Gerichtsorganisationsgesetzes (BGBl. I Nr. 26/2000) jedermann am ERV teilnehmen. Die Beschränkung des ERV im § 89a GOG auf Rechtsanwälte, Notare und Rechtsträger, welche einer behördlichen Wirtschaftsaufsicht unterliegen, wurde gestrichen.

In der Folge wurde der ERV auch immer mehr in der sogenannten "Direktzustellung" verwendet. Dabei wird ein Schriftsatz nicht zuerst an das Gericht gesendet und von dort weiter an die Parteien, sondern die Zustellung geschieht direkt z.B. vom Rechtsanwalt des Klägers an den Rechtsanwalt der Gegenpartei.

Seit 1.4.2009 besteht die Möglichkeit, im Grundbuchverfahren Eingaben und Beilagen im ERV einzubringen. Hierbei war die Schwierigkeit zu überwinden, dass Eintragungen in diese Bücher in der Regel nur aufgrund von Originalurkunden möglich sind. Originalurkunden können aber naturgemäß nicht digital übertragen werden.

Mit dem Berufsrechts-Änderungsgesetz, BGBl. I 146/2005, wurde für Rechtsanwälte, Notare und Zivilingenieure, die Möglichkeit geschaffen, sogenannte Urkundenarchive einzurichten. Diese Berufsgruppen dürfen Papier-Originalurkunden scannen und mit speziell abgesicherter Software in ein Datenarchiv einspeichern. Jede Berufsgruppe führt ein eigenes Archiv: "Archivium" für die Rechtsanwälte, "Cyberdoc" für die Notare und "BAIK" für die Zivilingenieure. Solcherart eingestellte Urkunden sind kraft Gesetzes einem Papieroriginal gleichgestellt.

Mit dem Aufbau dieser Archive war die Einführung des ERV im Firmenbuch- und Grundbuchverfahren möglich: Im ERV-Antrag wird ein Link auf das Archiv übertragen, in dem die Originalurkunde abgespeichert ist. Das Gericht darf auf die Urkunde zugreifen. Sie wird dem Gericht somit indirekt vorgelegt.

Mit der Änderung ERV Verordnung 2007 vom 27.6.2008, BGBl. II 222/2008 wird die Einbringung von Jahresabschlüssen nach §§ 277 bis 281 UGB durch Wirtschaftsprüfer, Buchhalter und Revisionsverbände im Form eines PDF-Dokuments zugelassen.

Die elektronische Abwicklung entwickelte sich zu einer – auch international anerkannten – Erfolgsstory. Die Rationalisierungseffekte für die Justizverwaltung durch den ERV sind enorm. Aus diesem Grund ist das Bundesministerium für Justiz seit Jahren bestrebt, speziell die Beteiligten mit großen Eingabevolumen auf die ERV-Schiene umzustellen.

Im Jahr 2011 wurde die Verpflichtung zur Teilnahme am ERV auf Banken und inländische Versicherungsunternehmen ausgedehnt.

In der GOG-Novelle 2012 ist im § 89c Abs. 5 und 6 GOG geregelt, dass der ERV zwingend (ab dem 1.5.2012 für Rechtsanwälte und Notare und ab 1.10.2012 für Banken und Versicherungen) verwendet werden muss. Die Nichtbeachtung ist wie ein Formmangel zu behandeln, der zu verbessern ist. Die Nichtverbesserung führt zur Zurückweisung der Eingabe

1.2.3 Übersicht über die Entwicklung des ERV

     

  Justizverwaltung
Bundesrechenzentrum
Übermittlungsstellen Software-Hersteller
1989 Definition
Schnittstelle für ERV-Mahnklagen
Exklusiv Telekom
(geschlossene Benutzergruppe)
Software für ERV-Mahnklagen
exklusiv für RAe und Notare
1995 ERV-Exekutionen im vereinfachten Bewilligungsverfahren
(§ 54a EO)
Exklusiv Telekom Software für ERV-Exekutionen
Ausweitung auf "Unternehmen" ab 1.6.2000
1.7.2007 Neue ERV-Schnittstelle
Weitere Verfahrensarten
PDF-Anhänge
Unterstützung Web-ERV
Mehrere Übermittlungsstellen
Nutzung "Internet-Technologie"
ERV Software
Urkundenregister "Archivium"
Jeder kann am ERV teilnehmen
1.4.2009 ERV-Schnittstelle
für Grundbucheingaben
  Laufende Ausweitung der ERV Software
1.7.2008 "Direktzustellung" zwischen ERV Teilnehmern
Diese können untereinander via ERV sicher kommunizieren
1.4.2009 Grundbucheingaben per ERV möglich
(ab 1.11.2009 verpflichtend für Rechtsanwälte und Notare)
1.10.2011 Verpflichtende Verwendung des ERV für
Kredit- und Finanzinstitute und inländische Versicherungsunternehmen
1.5.2012 Verwendung des ERV wird von einer Ordnungsvorschrift zur gesetzlichen Pflicht.
Nichtverwendung ist ein Formmangel und führt zur Zurückweisung
7.5.2012 Big Bang – Umschreibung der Grundbuchdatenbank
Ausweitung der strukturierten Gesuche im Grundbuch-ERV
1.1.2014 Ausweitung Benutzerkreis auf
diverse Sozialversicherungsträger, Pensionsversicherungen, etc.

1.2.4 Das Bundesministerium für Justiz zum ERV

"Der Elektronische Rechtsverkehr (ERV) ermöglicht die gesicherte papierlose Übermittlung von strukturierten und damit weiterverarbeitbaren Daten von Verfahrensbeteiligten zum Gericht und zurück. Der ERV ersetzt damit die konventionelle Übermittlung von Dokumenten unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen. In den genannten Punkten unterscheidet er sich auch ganz wesentlich von der einfachen Kommunikation via E-Mail und Fax.

Der ERV, der vom Bundesministerium für Justiz in Zusammenarbeit mit dem Bundesrechenzentrum, der Österreichischen Rechtsanwaltskammer und der Telekom Austria entwickelt wurde, besteht seit 1990 als Mittel zur elektronischen Kommunikation zwischen Verfahrensbeteiligten und dem Gericht zusätzlich zur gleichwertigen Papierkommunikation.

Die österreichische Justiz kann in diesem Bereich als weltführend bezeichnet werden, weil bisher kein anderes Land bekannt ist, das einen elektronischen Rechtsverkehr in dieser Form eingerichtet hat.

Der Elektronische Rechtsverkehr wurde im Laufe der Zeit für die direkte Übernahme aller Arten von Dokumenten in die Datenbank der Verfahrensautomation und auch für die Bilanzvorlage im Firmenbuch verfügbar gemacht. Dies erspart die nochmalige elektronische Erfassung von Anträgen bei Gericht und bewirkt damit eine reale Personaleinsparung und die Vermeidung von Eingabefehlern. Damit können Verfahren noch schneller durchgeführt werden, weil sich die Zeit der Übertragung gegenüber dem herkömmlichen Postweg auf ein Minimum reduziert. Die damit im Endausbau erzielbare Personaleinsparung der Justiz wird auf 133 Personalkapazitäten geschätzt

Im Jahr 2010 wurden mehr als 93% der Mahnklagen und mehr als 65% der Exekutionsanträge, das sind zusammen mit sonstigen Schriftsätzen insgesamt 6 Millionen Eingaben für dieses Jahr, elektronisch eingebracht

Seit 1999 besteht auch der elektronische Weg vom Gericht zu den Verfahrensbeteiligten (ERV-Rückverkehr), womit die elektronische Übermittlung aller Arten von Dokumenten vom Gericht zum ERV-Nutzer möglich ist

Im Jahr 2010 wurden 4 Millionen elektronische Sendungen über den Rückverkehr durchgeführt, wodurch etwa 6 Millionen Euro allein an Postgebühren (Tendenz steigend) eingespart wurden

Der ERV steht jedermann offen, die ursprüngliche Einschränkung auf Rechtsanwälte, Notare, Kirchen, Banken und Versicherungen wurde im Jahre 2000 aufgehoben

Mittlerweile wurde der elektronische Rechtsverkehr unter Verwendung von Internettechnologie auf eine neue technische Basis gestellt. Unter anderem wurde die Möglichkeit eröffnet, dem elektronisch übermittelten Schriftsatz auch Beilagen in Form von Attachments anzuschließen und Urkunden mit Originalwirkung anzuschließen.

Quelle: http://www.justiz.gv.at/internet/html/default/2c9484852308c2a60123708554d203e7.de.html Mag. Thomas Gottwald, 30.6.2011

1.2.5 Entstehung gesetzlicher Vorschriften

§ 89a GOG idF BGBl. Nr. 343/1989
(1) Rechtsanwälte, Notare und Organe, die befugt sind, eine Gebietskörperschaft bei Gericht zu vertreten, können, soweit dies durch eine Regelung nach § 89b vorgesehen ist, Eingaben statt mittels eines Schriftstücks elektronisch anbringen.
(2) Anstelle schriftlicher Ausfertigungen gerichtlicher Erledigungen sowie anstelle von Gleichschriften und Rubriken von Eingaben, die elektronisch angebracht worden sind, kann das Gericht die darin enthaltenen Daten an Einschreiter, die Eingaben elektronisch anbringen (Abs. 1), auch elektronisch übermitteln, sofern nicht zuvor der Empfänger gegenüber einem Gericht dieser Übermittlungsart ausdrücklich widersprochen hat.

§ 89a GOG idF BGBl. Nr. 111/2010
§ 89a. (1) Eingaben können, soweit dies durch eine Regelung nach § 89b vorgesehen ist, statt mittels eines Schriftstücks elektronisch angebracht werden.
(2) Anstelle schriftlicher Ausfertigungen gerichtlicher Erledigungen sowie anstelle von Gleichschriften und Rubriken von Eingaben, die elektronisch angebracht worden sind, kann das Gericht die darin enthaltenen Daten an Einschreiter, die Eingaben elektronisch anbringen (Abs. 1), auch elektronisch übermitteln.
(3) Ist die Zustellung im elektronischen Rechtsverkehr nach den folgenden Bestimmungen nicht möglich, kann sie auch über elektronische Zustelldienste nach den Bestimmungen des 3. Abschnitts des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982, in der jeweils geltenden Fassung erfolgen.

§ 89b GOG idF BGBl. Nr. 343/1989
(1) Der Bundesminister für Justiz hat nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten sowie unter Bedachtnahme auf eine einfache und sparsame Verwaltung und eine Sicherung vor Mißbrauch 1. die Eingaben zu bestimmen, die elektronisch angebracht werden dürfen, 2. die gerichtlichen Erledigungen zu bestimmen, deren Inhalt anstatt in der Form schriftlicher Ausfertigungen elektronisch übermittelt werden darf.
(2) Die nähere Vorgangsweise bei diesen elektronischen Übermittlungen ist durch Verordnung des Bundesministers für Justiz zu regeln; dabei ist insbesondere auch festzulegen, auf welche Art und Weise nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten der elektronischen Übermittlung zu widersprechen ist (§ 89a Abs. 2). In der Regelung kann vorgeschrieben werden, daß sich der Einbringer einer Übermittlungsstelle zu bedienen hat.

§ 89b GOG idF BGBl. Nr. I 164/2005
(1) Der Bundesminister für Justiz hat nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten sowie unter Bedachtnahme auf eine einfache und sparsame Verwaltung und eine Sicherung vor Mißbrauch 1. die Eingaben zu bestimmen, die elektronisch angebracht werden dürfen,
2. die gerichtlichen Erledigungen zu bestimmen, deren Inhalt anstatt in der Form schriftlicher Ausfertigungen elektronisch übermittelt werden darf.
(2) Die nähere Vorgangsweise bei der elektronischen Übermittlung von Eingaben, Beilagen und Erledigungen ist durch Verordnung des Bundesministers für Justiz zu regeln. Dazu gehören insbesondere die zulässigen elektronischen Formate und Signaturen, die Regelungen für die Ausgestaltung der automationsunterstützt hergestellten Ausfertigungen einschließlich der technischen Vorgaben für die elektronische Signatur der Justiz (§ 89c Abs. 3) und deren Überprüfung (§ 89c Abs. 4). In der Regelung kann vorgeschrieben werden, dass sich der Einbringer einer Übermittlungsstelle zu bedienen hat.

§ 89c GOG idF BGBl. I Nr. 111/2007
(1) Für Eingaben im elektronischen Rechtsverkehr gelten die Bestimmungen über den Inhalt schriftlicher Eingaben; sie bedürfen keiner Gleichschriften und Rubriken. Soweit solche benötigt werden, hat das Gericht die entsprechenden Ausdrucke herzustellen. Eingaben im elektronischen Rechtsverkehr entfalten auch die Rechtswirkungen der Schriftlichkeit im Sinne des § 886 ABGB; § 4 Abs. 2 SigG ist insoweit nicht anzuwenden.
(2) Soweit dies in der Verordnung nach § 89b Abs. 2 angeordnet ist, 1. sind die Eingaben mit einer geeigneten elektronischen Signatur zu unterschreiben; 2. kann auch ein anderes sicheres Verfahren, das die Authentizität und die Integrität des übermittelten elektronischen Dokuments sicherstellt, angewandt werden; 3. sind Beilagen zu elektronischen Eingaben in Form von elektronischen Urkunden (Urschriften oder elektronischen Abschriften von Papierurkunden) anzuschließen.
(3) Für elektronisch übermittelte gerichtliche Erledigungen gelten die Bestimmungen über den Inhalt schriftlicher Ausfertigungen gerichtlicher Erledigungen. In der Ausfertigung ist zwingend der Name des Entscheidungsorgans anzuführen. Die Ausfertigungen gerichtlicher Erledigungen sind mit der elektronischen Signatur der Justiz zu versehen, soweit dies in der Verordnung nach § 89b Abs. 2 vorgesehen ist. Die elektronische Signatur der Justiz ist eine fortgeschrittene elektronische Signatur. Soweit die Rückführung der Ansicht des gesamten Dokuments in eine Form, die die Signaturprüfung zulässt, möglich ist, gelten für die Prüfbarkeit der elektronischen Signatur der Justiz und die Rückführbarkeit von Ausdrucken § 19 Abs. 3 und § 20 E-GovG. Im Übrigen sind die Bestimmungen des SigG anzuwenden.
(4) Der Bundesminister für Justiz hat die notwendigen Zertifizierungsdienste für die elektronische Signatur der Justiz sowie die qualifizierten elektronischen Signaturen der zur Überbeglaubigung berechtigten Organe sicherzustellen. Jede Verwendung der elektronischen Signatur der Justiz ist automationsunterstützt in einem Protokoll, das den Namen des Anwenders ausweist, festzuhalten. Dieses Protokoll ist mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.
(5) Eingaben und im Original vorzulegende Beilagen im Grundbuchs- oder Firmenbuchverfahren, welche elektronisch eingebracht werden dürfen, sind von Rechtsanwälten und Notaren nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten im elektronischen Rechtsverkehr einzubringen.

§ 89c GOG idF BGBl. I Nr. 26/2012
(5) Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten sind
1. Rechtsanwälte,
2. Notare,
3. Kredit- und Finanzinstitute (§ 1 Abs. 1 und 2 BWG),
4. inländische Versicherungsunternehmen (§ 1 Abs. 1 VAG),
5. Sozialversicherungsträger (§§ 23 bis 25 ASVG, § 15 GSVG, § 13 BSVG, § 9 B-KUVG, § 4 NVG 1972),
6. Pensionsinstitute (§ 479 ASVG), die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (§ 14 BUAG), die Pharmazeutische Gehaltskasse (§ 1 Gehaltskassengesetz 2002), der Insolvenz-Entgelt-Fonds (§ 13 IESG) und die IEF-Service GmbH (§ 1 IEFG) und
7. der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger (§ 31 ASVG) zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr verpflichtet.
(6) Ein Verstoß gegen Abs. 5 ist wie ein Formmangel zu behandeln, der zu verbessern ist.

(§ 89c Abs. 7 tritt mit 1. Mai 2012 in Kraft;
§ 89c Abs. 5 Z 3 und 4 mit 1. Oktober 2012;
§ 89c Abs. 5 Z 5 bis 7 mit 1. Jänner 2014)

§ 89d GOG idF BGBl. I Nr. 26/2012
(1) Elektronische Eingaben (§ 89a Abs. 1) gelten als bei Gericht angebracht, wenn ihre Daten zur Gänze bei der Bundesrechenzentrum GmbH eingelangt sind. Ist vorgesehen, daß die Eingaben über eine Übermittlungsstelle zu leiten sind (§ 89b Abs. 2), und sind sie auf diesem Weg bei der Bundesrechenzentrum GmbH tatsächlich zur Gänze eingelangt, so gelten sie als bei Gericht mit demjenigen Zeitpunkt angebracht, an dem die Übermittlungsstelle dem Einbringer rückgemeldet hatte, daß sie die Daten der Eingabe zur Weiterleitung an die Bundesrechenzentrum GmbH übernommen hat.
(2) Als Zustellungszeitpunkt elektronisch übermittelter gerichtlicher Erledigungen und Eingaben (§ 89a Abs. 2) gilt jeweils der auf das Einlangen in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers folgende Werktag, wobei Samstage nicht als Werktage gelten

1.2.6 Entstehung der ERV Verordnung 2006

Verordnung über den Elektronischen Rechtsverkehr 1989, BGBl. II 559/2005
Zulässigkeit des elektronischen Rechtsverkehrs: § 1. (1) Klagen, über die ein bedingter Zahlungsbefehl zu erlassen ist (§ 448 ZPO), können beim Bezirksgericht elektronisch angebracht werden (§ 89 b Abs. 1 Z 1 GOG).

Verordnung über den Elektronischen Rechtsverkehr 2005, BGBl. II 559/2005
§ 1. (1) Folgende Eingaben können bei Gericht elektronisch angebracht werden (§ 89b Abs. 1 Z 1 GOG), sofern sie nach Umfang und Struktur dafür geeignet sind (§ 5): 1. Klagen, über die ein bedingter Zahlungsbefehl zu erlassen ist (§ 448 ZPO);
2. Anträge auf Exekutionsbewilligung gemäß § 54b EO, jedoch nur bei Exekution auf bewegliche körperliche Sachen und Geldforderungen;
3. sonstige Schriftsätze und Eingaben an Gerichte, soweit keine Beilagen anzuschließen sind, die nicht nach § 2 Abs. 1 übermittelt werden können.
Übermittlungen von Schriftsätzen und Eingaben im Strafverfahren sowie im Grundbuchsverfahren sind nicht zulässig.

Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr (ERV 2006) II BGBl. 481/2006
§ 1. (1) Eingaben und Beilagen können nach Maßgabe von § 5 bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften elektronisch eingebracht werden, im Grundbuch- und Firmenbuchverfahren jedoch nur, soweit dies für Firmenbucheingaben in § 9 und Beilagen in § 10 vorgesehen wird.
§ 3. (1) Der Einbringer einer elektronischen Eingabe hat sich einer Übermittlungsstelle zu bedienen. Die Übermittlungsstellen sind von der Bundesministerin für Justiz auf der Internethomepage der Justiz bekannt zu machen.
§ 5. (1) Elektronisch eingebrachte Eingaben und elektronisch zuzustellende Erledigungen sowie Beilagen müssen einer Schnittstellenbeschreibung nach Abs. 2 entsprechen, Mahnklagen und Exekutionsanträge überdies der ADV-Form Verordnung, BGBl. II Nr. 510/2002. Fax und E-Mail sind keine zulässigen Formen des elektronischen Rechtsverkehrs im Sinne dieser Verordnung.
(2) Die Übermittlungsstelle hat für alle elektronischen Eingabe- und Erledigungsarten eine Beschreibung über die Art der Datenübermittlung, der vollständigen Datenstruktur, der zulässigen Beilagenformate, einschließlich der Regeln über die Feldinhalte und den höchstzulässigen Umfang (Schnittstellenbeschreibung) im Internet dauerhaft bereit zu stellen.
§ 6. (1) Zur Sicherung vor Missbräuchen ist von den am elektronischen Rechtsverkehr Beteiligten durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zu gewährleisten, dass die Eingabe nur von demjenigen elektronisch eingebracht werden kann, der in der Eingabe als Einbringer bezeichnet wird.
(3) Zur Sicherstellung der Datenintegrität hat jede Übertragung von Eingaben, Beilagen und Erledigungen verschlüsselt zu erfolgen. Zur Sicherstellung der Authentizität sind von allen an der Übertragung Beteiligten Zertifikate, die von einem registrierten Zertifizierungsdiensteanbieter ausgestellt sind, oder ein ausschließlich für den Zweck der Übertragung von Eingaben, Beilagen und Erledigungen errichtetes Netzwerk mit automatisch ablaufenden mehrstufigen Authentifizierungsverfahren, zu verwenden.
§ 10. Beilagen im Grundbuch- und Firmenbuchverfahren können in der Form elektronisch eingebracht werden, dass in der außerhalb des elektronischen Rechtsverkehrs eingebrachten Eingabe auf den Speicherort samt Zugriffsschlüssel des Archivs gemäß des Art. XIII § 18 BRÄG 2006, BGBl. I Nr. 164/2005, verwiesen und so dem Gericht ermöglicht wird, die Beilagen aus diesem Archiv abzuholen.

Änderung der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr, BGBl. II 482/2006
§ 1 Abs. 3 lautet:
(3) Erledigungen und Beilagen können nach Maßgabe des § 5 an Einbringer, die vom elektronischen Rechtsverkehr Gebrauch gemacht haben oder ausdrücklich der elektronischen Zustellung zugestimmt haben, elektronisch zugestellt werden. Unbeschadet der Wirksamkeit der elektronischen Zustellung ist auf Antrag im Einzelfall die Erledigung auch schriftlich auf Papier auszufertigen.

Änderung der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr, BGBl. II 130/2007
§ 10. (1) Eingaben im Grundbuchverfahren sind weiterhin in Papierform einzubringen.
(2) Beilagen im Grundbuchverfahren sind elektronisch in der Form einzubringen, dass in der außerhalb des elektronischen Rechtsverkehrs eingebrachten Eingabe auf den Speicherort in einem Urkundenarchiv einer Körperschaft öffentlichen Rechts (§ 91c GOG) hingewiesen und unter Bekanntgabe eines eindeutigen Urkundenidentifizierungsbegriffs wirksam die Ermächtigung zum Zugang zu den Daten der gespeicherten Urkunde erteilt wird.

Änderung der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr, BGBl. II 333/2007
§ 5 Abs. 1 wird durch folgende Absätze ersetzt:
(1) Elektronisch eingebrachte Eingaben und elektronisch zuzustellende Erledigungen sowie Beilagen müssen der Schnittstellenbeschreibung nach Abs. 2 entsprechen. Eingaben und Erledigungen können grundsätzlich auch als PDF-Anhang entsprechend der Schnittstellenbeschreibung nach Abs. 2 übermittelt werden.

Änderung der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr, BGBl. II 9/2009
§ 10 (1) Eingaben und Beilagen können im Grundbuchverfahren elektronisch eingebracht werden. In Grundbuchsachen, die zu anderen Akten gehören (§ 448 Abs. 4 Geo.), ist die elektronische Einbringung von Eingaben und Beilagen nicht zulässig.

Änderung der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr, BGBl. II 141/2012
In § 1 wird nach Abs. 1b folgender Abs. 1c eingefügt:
(1c) Zum elektronischen Rechtsverkehr verpflichtete Teilnehmer (§ 89c Abs. 5 und 7 GOG) haben in der nicht im elektronischen Rechtsverkehr übermittelten Eingabe zu bescheinigen, dass die konkreten technischen Möglichkeiten im Einzelfall ausnahmsweise nicht vorliegen.
§ 1 Abs. 2 letzter Satz lautet:
In Grundbuch- und Firmenbuchverfahren ist die Verbesserung mit einem Folgeantrag im Sinn der Schnittstellenbeschreibung nach § 5 Abs. 2 einzubringen.
§ 1 Abs. 5 lautet:
(5) Der Beschluss, mit dem eine Anmerkung der Rangordnung bewilligt wird (§ 54 GBG), ist von der elektronischen Zustellung ausgenommen.
§ 5 Abs. 1 letzter Satz lautet:
Werden mit einer Eingabe mehrere Urkunden vorgelegt, so sind diese als getrennte Anhänge zu übermitteln; Unbedenklichkeitsbescheinigungen, Selbstberechnungserklärungen und Personenstandsurkunden können in einem Anhang zusammengefasst werden.
§ 10 Abs. 1a lautet:
Die Übermittlung des Gesuchs zur Ausnützung der Rangordnung (§ 53 Allgemeines Grundbuchgesetz 1955, BGBl. Nr. 39/1955) hat im elektronischen Rechtsverkehr derart zu erfolgen, dass der Rangordnungsbeschluss im Papieroriginal längstens binnen einer Woche, jedenfalls aber innerhalb der Frist des § 55 GBG (einlangend bei Gericht) nachgereicht wird.
13. § 10 Abs. 3 lautet:
(3) Ist in der Schnittstellenbeschreibung nach § 5 Abs. 2 für das in der Eingabe gestellte Begehren ein entsprechender Begehrenstyp vorgesehen, so ist dieser zu verwenden.

1.3 Ablaufschema ERV

Schriftsatz erstellen

  1. Schriftsatzdaten in einer Software (zB ADVOKAT) erfassen
  2. Eventuelle Anlagen hinzufügen
  3. Schriftsatzdaten speichern
  4. Schriftsatzdaten prüfen (Fehlerprotokoll)

Rückverkehr

  1. Der ERV-Rückverkehr wurde bis 1. Mai 2012 nur einmal täglich gebündelt zugestellt und zwar kurz nach Mitternacht. Mit dem Einlangen in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers war die Zustellung bewirkt. Es war gleichsam so, als ob das Geschäftsstück erst nach Mitternacht in Papierform zugestellt worden wäre.
  2. Im Laufe des Jahres 2012 wird der ERV so umgestellt, dass die meisten Zustellungen sofort erfolgen. Das hätte bedeutet, dass ein knapp vor Mitternacht im ERV-Rückverkehr zugestelltes gerichtliches Schriftstück noch als am selben Tag zugestellt gegolten hätte. Mit der GOG Novelle 2012, BGBl. 30/2012, wird als Zustellungszeitpunkt generell der der elektronischen Hinterlegung folgende Werktag (wobei Samstage hier nicht als Werktage gelten) definiert.
  3. Das Gesetz stellt auf "das Einlangen in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers" ab. Ab diesem Zeitpunkt kann der Rückverkehr abgerufen werden. Es ist irrelevant, wann der Rückverkehr tatsächlich abgeholt wird.

Schriftsatz versenden

Das Folgende geschieht automatisch:

1. Schriftsatzdaten in ein Format zur Übertragung (ähnlich einem E-Mail) bringen
  • Der ERV-Nachricht eine global eindeutige ID zuweisen
  • Nachricht prüfen
  • Fehlerprotokoll anzeigen

2. Herstellung einer Internet-Session mit wechselseitiger Authentifizierung über digitale Zertifikate
  • Prüfen, ob die Kanzlei ein Zertifikat bei der Übermittlungsstelle registriert hat
  • Prüfen, ob dieses Zertifikat auf diesem lokalen PC verfügbar ist
  • Mit diesem Zertifikat die Session mit wechselseitiger Authentifizierung etablieren

3. Schriftsatz an Übermittlungsstelle übertragen und Bestätigung abholen
  • Nachricht prüfen ("Validierung")
  • Status OF bedeutet: Bei Übermittlungsstelle angenommen, aber vom BRZ noch nicht angenommen/bestätigt
  • Status OK bedeutet: Vom BRZ mit OK bestätigt und damit ordnungsgemäß eingebracht => Einbringungsdatum
  • Status "ZG" bedeutet: Von Übermittlungsstelle oder BRZ mit FEHLER bestätigt, oder technischer Fehler bei der Übermittlung. Fehler-/Ursachenbeschreibung liegt bei

4. Zwischen der Übertragung zur Übermittlungsstelle und dem Vorliegen einer Bestätigung vom BRZ (OK oder ZG) liegen normalerweise wenige Sekunden, ausnahmsweise (z.B. Nichterreichbarkeit BRZ) dauert es auch wesentlich länger

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