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Präsentationsvideos

Hier finden Sie kurze Videos von ADVOKAT Programmteilen.
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Informationen zu Web-ERV Grundbuch

Die wichtigsten Fakten in Kurzform
  • Am 1. Juli 2007 wurde der ERV für Rechtsanwälte in vielen Verfahrensarten grundsätzlich verpflichtend eingeführt.
  • Am 31.12.2008 wurde der "alte" ERV über Telekom eingestellt. Alle Rechtsanwälte müssen spätestens ab diesem Zeitpunkt den WebERV verwenden.
  • Am 1.1. 2009 trat die Grundbuchs-Novelle 2008 in Kraft. Zur Beseitigung von verbesserbaren Formgebrechen ist auch im Grundbuchverfahren ein Verbesserungsauftrag möglich (§ 82a GBG).
  • Seit dem 1.4.2009 können Rechtsanwälte grundsätzlich Anträge via WebERV einbringen.
    Bis Mitte Juni 2009 werden die Gerichte sukzessive für den ERV Grundbuch freigeschalten. Beschlüsse dieser Gerichte werden jedenfalls per ERV-Rückverkehr zugestellt.
  • Seit dem 15.6.2009 sind alle Grundbuchsgerichte auf den WebERV umgestellt, alle Gerichte werden Beschlüsse und Verbesserungsaufträge im Wege des WebERV übermitteln. Rechsanwälte sollten alle Anträge per WebERV übermitteln.
  • Ab dem 1.11.2009 ist das Grundbuchverfahren ausschließlich mit dem WebERV durchzuführen. In dieser Phase sind die häufigsten Anträge vollständig strukturiert einzubringen, dh es gibt für jedes Datenelement ein eigenes Feld.

    Nicht so häufig vorkommende Anträge werden im WebERV mit einem "Sonstigen Antrag" eingebracht. Dabei sind nur wenige Felder zwingend strukturiert. Für das eigentliche Begehren (den Beschluss) steht ein Textfeld zur Verfügung (analog dem Feld "Weiteres Vorbringen" bei einer Klage).
  • Grundbuchexekutionen sind weiterhin schriftlich einzubringen.
  • Am 16.08.2010 startet dann die zweite Phase der Grundbuchumstellung: das "Grundbuch Neu" geht in Betrieb. Das elektronische Grundbuch wird vom BMJ, BEV und BMwA technisch auf eine vollkommen neue Grundlage gestellt (Projektname "Big Bang"). Ab diesem Zeitpunkt sind dann alle Grundbuchanträge vollständig strukturiert per WebERV einzubringen.
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WEB-ERV vom Marktführer

Bereits am 2. April 2007 hat ADVOKAT als erster Anbieter echte Schriftsätze im neuen WebERV erfolgreich eingebracht und damit seinen technologischen Vorsprung neuerlich unter Beweis gestellt.

Seit 1. Juli 2007 ist jeder österreichische Anwalt dazu verpflichtet, praktisch alle Schriftsätze und Eingaben elektronisch zu übermitteln.

Ist Ihre Kanzlei dafür ausgerüstet?

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Schulungsvideos ADVOKAT WebERV

In 10 Minuten Videos stellen wir den ADVOKAT WebERV vor.

1. Grundfunktionen des ADVOKAT WebERV (inkl. ERV Useware)
2. ADVOKAT WebERV im Zusammenwirken mit der Aktenverwaltung und Betreibung

Tipp: mit der rechten Maustaste und Ziel speichern unter können Sie die Videos herunterladen.

 
   

PRESSEMITTEILUNG WOLF THEISS:

...Der WebERV startete am Montag, dem 2. April 2007, um 9.00 Uhr.
Der Launch ging in den Räumlichkeiten von WOLF THEISS live über die Bühne, wo der erste Schriftsatz per WebERV versandt wurde...

Fotos

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Informationen zum WebERV

Die wichtigsten Fakten zum WebERV:
  • Am 1. Juli 2007 wurde der Betrieb des WebERV grundsätzlich verpflichtend für Rechtsanwälte und Notare eingeführt. Die ERV-Verordnung BGBl. II 130 vom 18.6.2007 normiert: "Ab 1. Juli 2007 liegen die generellen technischen Möglichkeiten für Rechtsanwälte und Notare vor, die nach dieser Verordnung zugelassenen Eingaben (samt Beilagen) im elektronischen Rechtsverkehr einzubringen (§ 89c Abs. 5 GOG). Liegen die konkreten technischen Möglichkeiten dafür im Einzelfall nicht vor, so ist dies vom einbringenden Rechtsanwalt oder Notar in der nicht im elektronischen Rechtsverkehr übermittelten Eingabe glaubhaft zu machen."
  • Der WebERV braucht eine geeignete ERV-Software. ADVOKAT liefert das Programm im Rahmen der Softwarewartung mit einem Update kostenlos. ADVOKAT empfiehlt den WebERV zu verwenden, soweit das gesetzlich möglich ist.
  • Der Umstieg vom ERV auf den WebERV erfolgt zu einem von der Kanzlei gewählten Zeitpunkt. Ab diesem Zeitpunkt wird der alte ERV zur Gänze außer Betrieb genommen.
  • Der WebERV erfolgt über eine zugelasseneÜbermittlungsstelle. Bis alle technischen Probleme verlässlich ausgeräumt sind, wird ADVOKAT nur die eigene Übermittlungsstelle unterstützen.
  • Sie müssen sich daher bei der Übermittlungsstelle Advokat anmelden.
    Anmeldeformulare und Gebühreninformation finden Sie auf https://dienste.advokat.at.
  • Wenn Sie für den WebERV ausschließlich die Übermittlungsstelle Advokat verwenden, können Sie sich von der Telekom abmelden.
  • Bei Grundbucheingaben ist das Gesuch in Papierform einzubringen. Beilagen und Urkunden (außer Teilungspläne) sind nicht im Original einzubringen, sondern im schriftlichen Gesuch ist auf die Einstellung in ein Urkundenarchiv zu verweisen. Die Rechtspfleger holen sich die Urkunden aus den Archiven. Dies gilt auch für Grundbuchexekutionen, obwohl letztere beim Bezirksgericht überreicht werden und nicht direkt beim Grundbuchsgericht. Es gilt nicht für Rangordnungsgesuche.
  • Die ERV Verordnung 2007 vom 29.11.2007, BGBl, II 333/2007 klärt, dass Schriftsätze auch in Form eines PDF-Anhangs eingebracht werden können und dass der WebERV auch für Verbesserungsaufträge zu verwenden ist.
  • Der bisherige (alte) ERV wird über Telekom Austria abgewickelt und voraussichtlich Ende 2008 eingestellt.
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ADVOKAT Edition 4

einfach neu - einfach komfortabel - einfach intelligent - einfach beständig

Mit ADVOKAT Edition 4 kommt frischer Wind in Ihre Kanzlei.
Lesen Sie mehr über die innovativen Neuerungen in ADVOKAT.

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Neu: Grundstücksdatenbank, Firmenbuch mit ADVOKAT

Ab dem 1.9.2006 bietet ADVOKAT neue Internet-Dienste an.

  1. Grundstücksdatenbank  
  2. Firmenbuch
  3. Zentrales Melderegister
  4. Zentrales Gewerberegister
  5. Elektronische Akteneinsicht

Aktion:

Keine Anmeldegebühr für ADVOKAT Kunden!

Somit ist es möglich, oben angeführte Abfragen einfach und kostentransparent online durchzuführen. Dabei wurde größter Wert auf eine einfache und übersichtliche Bedienung gelegt.

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Wirtschaftstreuhänder übermitteln Jahresabschlüsse


Seit dem 1.7.2008 können Jahresabschlüsse auf zwei Wegen elektronisch eingereicht werden.
1. Die herkömmliche Übermittlung mit Finanzonline in strukturierter Form (XML-Datei)
2. Die neue Übermittlung einer PDF-Datei über den WebERV.

Die neue Übermittlungsart bietet einige Vorteile: Sie ist umfassender

 


Übermittlungsvarianten


Für die Übermittlung eines Jahresabschlusses gibt es wahlweise zwei Wege:


1. Die herkömmliche Übermittlung mit Finanzonline in strukturierter Form (XML-Datei). Diese Möglichkeit gibt es seit dem Jahr 2001. Die Daten werden meist von einer Buchhaltungssoftware richtig aufbereitet. Allerdings können nicht alle Gesellschaften die XML Gliederung verwenden. Für Banken und Versicherungen bestehen besondere Gliederungsvorschriften, ebenso für Konzernabschlüsse, die nach International Accounting Standards (IAS) oder International Financial Reporting Standards (IFRS) erstellt werden.


2. Die neue Übermittlungsart mit Hilfe einer PDF-Datei greift auf den WebERV (elektronischer Rechtsverkehr) zurück. Der Jahresabschluss ist von sämtlichen gesetzlichen Vertretern zu unterschreiben (§ 222 Abs 1 UGB) und in Papierform aufzubewahren. Dann wird der Jahresabschluss als PDF-Datei eingescannt.


Der PDF-Jahresabschluss darf bis zu ca. 12 MB groß sein. Am besten Sie scannen den Papier-JAb mit einer Auflösung von 200 dpi, dann wird die Datei nicht zu groß und es sind auch umfangreiche Jahresabschlüsse einreichbar.

 

Es gibt eine Anzahl von PDF-Formaten und nicht alle können im WebERV verwendet werden. Derzeit sind nur PDF-Dokumente bis zur Version 1.4 erlaubt. Diese PDF-Version kommt den internationalen Spezifikationen für die Erstellung von Langzeitarchiven zumindest nahe. Sie können einfach überprüfen, welche Version ein PDF hat: Öffnen Sie das PDF und wählen Sie den Menüpunkt Datei / Dokumenteigenschaften.


Diese Datei wird im elektronischen Rechtsverkehr über sog. Übermittlungsstellen an das Bundesrechenzentrum und weiter an das Firmenbuch übertragen.

 


Übermittlung im WebERV


Zur Teilnahme am ERV sind spezielle Software-Programme wie das ADVOKAT Rechtsanwaltsprogramm notwendig. Es gibt dafür eine Useware-Variante, das heißt, man bezahlt nichts für die Anschaffung, sondern nur ein geringes Entgelt pro eingebrachtem Jahresabschlusses.


Aus Gründen der Datensicherheit wird die Übertragung mit digitalen Signaturen und Zertifikaten gesichert. Wenn Sie mit ADVOKAT arbeiten, dann stellen wir Ihnen bei der Installation ein digitales Zertifikat für den WebERV zur Verfügung.


Die Übermittlung erfolgt im Internet ähnlich wie ein E-Mail über die vom BM für Justiz zugelasse Übermittlungsstelle ADVOKAT.

 


Ablauf


1. Anmeldung bei ADVOKAT
Für den WebERV mit ADVOKAT müssen Sie sich bei der Übermittlungsstelle ADVOKAT anmelden. Das Anmeldeformular ist unter https://dienste.advokat.at/info/Anmeldung_ADVOKAT.pdf abrufbar.


2. Sie werden mit Ihrem WT-Code registriert. Wenn Sie keinen solchen Code haben, stellen wir Ihnen einen sog. Z-Code aus.


3. Die Software wird ausgeliefert und von Ihnen installiert.


4. Die Einrichtung des Programms mit dem digitalen Zertifikat und den Stammdaten für die erste Übermittlung erfolgt telefonisch. Wir zeigen Ihnen kurz die Funktionen des Programms und nehmen die notwendigen Einstellung vor. So muss z.B. für die Einziehung der Gerichtsgebühren eine Kontonummer angegeben werden.

 


Berechtigte Personen


Berechtigt zur Einreichung von Jahresabschlüssen sind:
a) Rechtsanwälte und Notare
b) Revisionsverbände
c) Wirtschaftstreuhänder
d) Bilanzbuchhalter und selbständige Buchhalter soferne diese Mitglieder der Kammer der Wirtschaftstreuhänder sind
e) ermächtigte Organwalter der einreichenden Gesellschaft

 


Kosten


ADVOKAT bietet für die Übermittlung von Jahresabschlüssen ein eigenes Preismodell ohne Grundgebühr und vollständig auf Useware-Basis an. Detaillierte Informationen finden Sie unter Preisliste für ADVOKAT Online Dienste und dort unter "Übermittlung von Jahresabschlüssen".

 

 

Gesetzliche Grundlagen

222. Verordnung der Bundesministerin für Justiz, mit der die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr (ERV 2006) geändert wird

2.   § 9 lautet samt Überschrift:

"Besondere Bestimmungen für elektronische Eingaben gemäß §§ 277 bis 281 UGB

§ 9. (1) Der Einbringer hat im Datensatz einer elektronisch übermittelten Unterlage nach den §§ 277 bis 281 UGB den Familiennamen und mindestens einen ausgeschriebenen Vornamen derjenigen Personen anzuführen, die den Jahresabschluss im Original unterfertigt haben. Überdies ist entweder das Geburtsdatum oder die Personenkennung (Buchstabenkennung laut Firmenbuchauszug) der betreffenden Person anzuführen. Schreitet nicht ein Rechtsanwalt, Notar, Mitglied der Kammer der Wirtschaftstreuhänder (Wirtschaftstreuhänder, Bilanzbuchhalter, Selbständiger Buchhalter) oder Revisionsverband, sondern ein vertretungsbefugter Organwalter für die Gesellschaft ein, so hat dieser – falls erforderlich - eine Erklärung über eine ihm von den anderen gesetzlichen Vertretern dazu erteilte Ermächtigung abzugeben. Einbringer von Unterlagen nach den §§ 277 bis 281 UGB im elektronischen Rechtsverkehr gelten, sofern sie nichts anderes beantragt haben, für gerichtliche Erledigungen in diesem Verfahren - mit Ausnahme der Beschlüsse über die Verhängung von Zwangsstrafen - als Abgabestelle der vorlagepflichtigen Gesellschaft.

(2) Unterlagen nach den §§ 277 bis 281 UGB sind in strukturierter Form entweder im Weg der automationsunterstützten Datenübertragung der Finanz "FinanzOnline“ im Direktverkehr oder im elektronischen Rechtsverkehr einzubringen; im elektronischen Rechtsverkehr können sie auch als PDF-Anhang nach § 5 Abs. 1 erster Satz oder im Weg eines Urkundenarchives einer Körperschaft öffentlichen Rechts nach § 8a Abs. 2 eingebracht werden. Sie gelten mit der ordnungsgemäßen elektronischen Übermittlung als vorgelegt. Im Zuge der Veröffentlichung ist darauf hinzuweisen, dass sich der Bestätigungsvermerk ausschließlich auf den vom Abschlussprüfer oder Revisionsverband geprüften und von sämtlichen gesetzlichen Vertretern unterzeichneten Jahresabschluss bezieht. Werden Unterlagen nach den §§ 277 bis 281 UGB zur Verbesserung zurückgestellt, so sind sie bei Wiedervorlage in verbesserter Form zur Gänze neu einzureichen.

(3) Die Offenlegung gemäß § 278 Abs. 1 UGB (auch in Verbindung mit § 221 Abs. 5 UGB) kann in elektronischer Form auch mit den auf der Website der Justiz "www.justiz.gv.at“ zur Verfügung gestellten Online-Formularen in elektronischer Form erfolgen.

 
   

ADVOKAT Wachstum

ADVOKAT setzt sein kontinuierliches Wachstum fort.
Trotz erschwerter Wettbewerbsbedingungen kann ADVOKAT sein Wachstum ungebremst fortsetzen.

Zurückzuführen ist der stetige Erfolg auf die seit Jahren unveränderten Bemühungen in Entwicklung und Kundensupport.

Im laufenden Jahr 2006 wird die 1000. Kanzlei erwartet. Damit erreicht ADVOKAT neue Maßstäbe.

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Advokat Marktführer auch bei den "großen 25"

Die Wirtschaftszeitschrift Format hat in ihrem Artikel in der Ausgabe 37/2004 die 25 größten Anwaltskanzleien Österreichs vorgestellt. Als Maßstab für die Kanzleigröße wählte Format die Anzahl der für die jeweilige Kanzlei tätigen Juristen. Erfreulich ist, dass rund die Hälfte dieser Sozietäten auf ADVOKAT als Kanzleiverwaltungssystem setzt.
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2. Club-ADVOKAT in der ADVOKAT Repräsentanz am Stephansplatz

Am Donnerstag, den 2. Juni 2005 fand in unserem Büro am Stephansplatz wieder ein Club-ADVOKAT statt.
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