1.1 Was ist neu am WebERV
1.1.1 Die wichtigsten Fakten in Kurzform
- Am 1. Juli 2007 wurde der Betrieb des WebERV grundsätzlich verpflichtend für Rechtsanwälte und Notare eingeführt. Die
ERV-Verordnung BGBl. II 130 vom 18.6.2007 normiert: "Ab 1. Juli 2007 liegen die generellen technischen Möglichkeiten für Rechtsanwälte und Notare vor, die nach dieser Verordnung zugelassenen Eingaben (samt Beilagen) im elektronischen Rechtsverkehr einzubringen (§ 89c Abs. 5 GOG). Liegen die konkreten technischen Möglichkeiten dafür im Einzelfall nicht vor, so ist dies vom einbringenden Rechtsanwalt oder Notar in der nicht im elektronischen Rechtsverkehr übermittelten Eingabe glaubhaft zu machen."
- Der WebERV braucht eine geeignete ERV-Software. ADVOKAT liefert das Programm im Rahmen der Softwarewartung mit einem Update kostenlos. ADVOKAT empfiehlt den WebERV zu verwenden, soweit das gesetzlich möglich ist.
- Der Umstieg vom ERV auf den WebERV erfolgt zu einem von der Kanzlei gewählten Zeitpunkt. Ab diesem Zeitpunkt wird der alte ERV zur Gänze außer Betrieb genommen.
- Der WebERV erfolgt über eine zugelasseneÜbermittlungsstelle. Bis alle technischen Probleme verlässlich ausgeräumt sind, wird ADVOKAT nur die eigene Übermittlungsstelle unterstützen.
- Sie müssen sich daher bei der Übermittlungsstelle Advokat anmelden.
Anmeldeformulare und Gebühreninformation finden Sie auf https://dienste.advokat.at. - Wenn Sie für den WebERV ausschließlich die Übermittlungsstelle Advokat verwenden, können Sie sich von der Telekom abmelden.
- Bei Grundbucheingaben ist das Gesuch in Papierform einzubringen. Beilagen und Urkunden (außer Teilungspläne) sind nicht im Original einzubringen, sondern im schriftlichen Gesuch ist auf die Einstellung in ein Urkundenarchiv zu verweisen. Die Rechtspfleger holen sich die Urkunden aus den Archiven. Dies gilt auch für Grundbuchexekutionen, obwohl letztere beim Bezirksgericht überreicht werden und nicht direkt beim Grundbuchsgericht. Es gilt nicht für Rangordnungsgesuche.
- Die ERV Verordnung 2007 vom 29.11.2007, BGBl, II 333/2007 klärt, dass Schriftsätze auch in Form eines PDF-Anhangs eingebracht werden können und dass der WebERV auch für Verbesserungsaufträge zu verwenden ist.
- Per 3.3.2008 sind größere Anlagen möglich, der Schriftsatz darf insgesamt 12 MB groß sein.
- Der bisherige (alte) ERV wird über Telekom Austria abgewickelt und voraussichtlich Ende 2008 eingestellt.
1.1.2 Technische Neuerungen in Kurzform
- Der WebERV funktioniert über das Internet.
- Für den ERV konnte man ein Wählmodem verwenden. Für den WebERV sind die übertragenen Datenmengen größer. Wir empfehlen in der Praxis einen Internet Breitbandzugang.
- Der WebERV erfordert ein so genanntes einfaches Softwarezertifikat einer registrierten österreichischen Zertifizierungsstelle (zB A-Cert, A-Trust) für die digitale Signatur der Schriftsätze.
- Zumindest der PC, der Schriftsätze versendet undempfängt, braucht das Betriebssystem Windows 2000 oder höher.
- Es braucht eine Möglichkeit, Urkunden im PDF- und imTIFF-Format zu erstellen (Scanner, TIFF/PDF-Software).
- Für das Urkundenregister Archivium ist der Rechtsanwaltsausweis erforderlich (inklusive digitalem Zertifikat).
1.1.3 Zeitplan für die Einführung des WebERV
Der bisherige ERV bleibt mindestens noch bis Ende 2008 in Betrieb.
| |
Bundesrechenzentrum | Übermittlungsstellen |
Software-Hersteller |
2006 | WebERV-Schnittstellendefinition erarbeiten |
Grundlagen neue ERV-Software |
Ende März |
Prüfung und Abnahme Übermittlungsstellen | Freigabe für bestimmte ERV-Software |
Test ERV-Software |
2. April 2007 |
Aufnahme Echtbetrieb | Praxistests |
Praxistests Freigabe ERV-Software |
1. Juli 2007 |
Echtbetrieb Urkundenregister Archivium für Firmenbuch- und Grundbucheingaben |
Ab August |
SPÄTESTENS JETZT: Anmeldung bei Übermittlungsstelle ADVOKAT Einschulung und Echteinsatz |
Ende 2007 |
ADVOKAT hat mehr als 900 Kanzleien auf den WebERV umgestellt |
1.2 Was ist der WebERV
Der Elektronische Rechtsverkehr ist ein elektronisches Kommunikationssystem zwischen Gerichten, Behörden, Rechtsanwälten, Notaren und Firmen. Die zentralen Vorschriften finden sich in den §§ 89a ff Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG).
Grundsätzlich kann jedermann mit österreichischen Gerichten über den elektronischen Rechtsverkehr kommunizieren; vorrangig richtet sich das System an berufsmäßige Parteienvertreter sowie an größere Firmen, Banken, Versicherungen oder Gebietskörperschaften, die ohne Einschaltung von Parteienvertretern mit Gerichten kommunizieren.
Die Justiz ersetzt das bisherige ERV-System durch ein völlig neues System. Der neue ERV läuft über das öffentliche Internet - daher WebERV - die bisher notwendigen separaten ERV-Modems (Router oder ISDN-Karten) können entfallen. Erstmals können auch vorhandene Internetverbindungen (z.B. ADSL, Kabelmodem) für den ERV genützt werden. Durch die Menge der übertragenen Daten (Anlagen im PDF-Format) ist ein Breitbandzugang empfehlenswert.
Beim WebERV erfolgt der Kontakt nicht direkt vom Anwalt zum zuständigen Gericht und zurück, sondern über Provider (so genannte Übermittlungsstellen ). Die Übermittlungsstellen sammeln die Eingaben von ihren Endnutzern, prüfen sie auf formale Richtigkeit und leiten Sie an das BRZ (Bundesrechenzentrum) weiter. Von dort erfolgt die Verteilung an die Gerichte (Dienststellen).
Auch der Rückweg (z.B. Ladungen, Mitteilungen) geht von den Gerichten an das BRZ und wird vom Endnutzer bei den Übermittlungsstellen abgeholt. Die Übermittlungsstellen sind für Anfragen und die Verwaltung der Endnutzer zuständig.
Jeder, der an WebERV teilnehmen will, muss bei einer zugelassenen Übermittlungsstelle angemeldet sein.
1.3 Ablaufschema WebERV
Schriftsatz erstellen
- Schriftsatzdaten erfassen
- Eventuelle Anlagen hinzufügen
- Schriftsatzdaten speichern
- Schriftsatzdaten prüfen (Fehlerprotokoll)

Schriftsatz versenden
- Schriftsatzdaten in ein Format zur Übertragung (ähnlich einem E-Mail) bringen.
- Der Erv-Nachricht eine global eindeutige IDzuweisen.
- Nachricht prüfen
- Fehlerprotokoll anzeigen
- Herstellung einer Internet-Session mit wechselseitiger Authentifizierung.
- Prüfen, ob die Kanzlei ein Zertifikat bei derÜbermittlungsstelle registriert hat.
- Prüfen, ob dieses Zertifikat auf diesem lokalen PCverfügbar ist.
- Mit diesem Zertifikat die Session mit wechselseitiger Authentifizierung etablieren.
- Schriftsatz an Übermittlungsstelle übertragen und Bestätigung abholen.
- Nachricht prüfen ("Validierung")
- Status OF bedeutet: Bei Übermittlungsstelleangenommen, aber vom BRZ noch nicht angenommen/bestätigt.
- Status OK bedeutet: Vom BRZ mit OK bestätigt unddamit ordnungsgemäß eingebracht => Einbringungsdatum.
- Status ZG bedeutet: Von Übermittlungsstelle oder BRZ mit FEHLER bestätigt, oder technischer Fehler bei der Übermittlung. Fehler/-Ursachenbeschreibung liegt bei.
- Zwischen der Übertragung zur Übermittlungsstelle und dem Vorliegen einer Bestätigung vom BRZ (OK oder ZG) liegen normalerweise wenige Sekunden, ausnahmsweise (z.B. Nichterreichbarkeit BRZ) dauert es auch wesentlich länger.
Rückverkehr
- Werktags um ca. 01:00 Uhr übernimmt die Übermittlungsstelle einmalig sämtlichen Rückverkehr vom BRZ.
Gleichzeitig wird für RSB - Schriftsätze einZustellnachweis ans BRZ retour übermittelt.
- Ab diesem Zeitpunkt gilt die Post als zugestellt, der Rückverkehr für diesen Tag kann von der Kanzlei abgerufen werden.
1.4 WebERV Software allgemein
1.4.1 WebERV Software ist notwendig
Die elektronische Einlaufstelle des Gerichts muss die Daten vom Absender in einer vorgegebenen Struktur erhalten, um eine Weiterverarbeitung sicherstellen zu können. Für die Erfassung und Versendung der Daten und für den Empfang des ERV-Rückverkehrs ist daher Spezialsoftware erforderlich. Die Software bringt die Daten in exakt jene Datenformate, die das BRZ vorgibt. Daten, die nicht diesen Vorgaben entsprechen, können nicht gerichtlich eingebracht werden. Die Struktur und der Ablauf sind daher in der sog.
ERV -Schnittstelle geregelt.
Zur Teilnahme am ERV sind spezielle Software-Programme wie das ADVOKAT Rechtsanwaltsprogramm notwendig. Meist ist die ERV-Software in ein Rechtsanwaltspaket integriert. Das ist bei einem größeren Umfang auch sinnvoll, da in einem Akt zusätzlich zu den Eingaben bei Gerichten auch noch andere Daten (Termine, Leistungen, Abrechnungen, Dokumente, etc.) zu verwalten sind.
Etliche Hersteller bieten aber auch Software nur für den ERV an. Dies erfolgt zum Teil sogar auf Useware-Basis, bei der man nichts für das ERV-Programm bezahlt, dafür aber ein höheres Entgelt pro übertragenem Schriftsatz.
Wichtig ist: Das verwendete ERV-Programm muss zur WebERV-Übermittlungsstelle passen. Ohne Abnahme durch die Übermittlungsstelle ist die betreffende Software nicht für den Datentransfer mit dieser geeignet.
Für den WebERV mit ADVOKAT müssen Sie sich bei der Übermittlungsstelle ADVOKAT anmelden. Bis alle technischen Probleme verlässlich ausgeräumt sind, wird die Advokat ERV-Software nur die Advokat Übermittlungsstelle unterstützen. In der Praxis ist der WebERV ziemlich komplex und das Zusammenspiel mit unterschiedlichen Herstellern aufwändig.
1.4.2 Zulässige Schriftsätze
Übersicht:
|
Zulässige Schriftsätze | Bemerkung |
| Mahnklagen in den Gattungen C, CG und CGA | Keine Änderung Anspruch, Zinsen, Zuständigkeit, usw. werden in eigenen Feldern erfasst (formatierter Inhalt). |
Sonstige Klagen in den Gattungen C, CG und CGA | Neu Der Antrag steht im Textfeld Weiteres Vorbringen mit praktisch unbegrenzter Länge. |
Formale Exekutionsanträge (Fex, Fox 294 und Fox 294a und Kombinationen) | Keine Änderung Titel, Kosten, usw. werden in eigenen Feldern erfasst (formatierter Inhalt). Es sind auch die genau gleichen Kombinationen möglich (also keine kombinierte Fox 294 und 294a). |
| Sonstige Exekutionsanträge | Neu Der Antrag steht im Textfeld Weiteres Vorbringen mit praktisch unbegrenzter Länge. |
| Sonstige Ersteingaben und Folgeeingaben | Teilweise neu
Bisher gab es den sogenannten Sonstigen Antrag. Dieser wurde aufgetrennt in Ersteingabe und Folgeeingabe. Der Unterschied: Bei einer Folgeeingabekann man die Parteibezeichnungen frei angeben. |
| Firmenbucheingaben | Neu Der eigentliche Antrag wird als PDF Anlage ü-bersendet werden. Allfällige Urkunden müssen vorher im (anwaltlichen) Urkundenarchiv (Archi-vium) abgelegt werden. Die Urkunden werden für das Gericht freigegeben. In der WebERV-Eingabe wird nur der Link auf die Urkunde im Archiv übermittelt. |
| |
| Grundbucheingaben | Kein WebERV Der Antrag wird in Schriftform eingebracht. Für die Beilagen und Urkunden wird auf die Identnummer der Urkundenarchive verwiesen; die Rechtspfleger holen sich die Urkunden direkt aus den Urkundenarchiven.
Ab ca. 2010 soll auch das Grundbuchsgesuch selbst via ERV möglich sein. |
Anmerkungen:
- Bei allen Schriftsätzen sind Anlagen in Form von PDF-Dokumenten möglich.
- Bei Firmenbucheingaben sind Anlagen nur in Form von PDF-Dokumenten und Links auf ein Urkundenarchiv (Archivium, Cyberdoc) möglich. Hier ist auch der eigentliche Antrag in einem PDF-Dokument enthalten, Urkunden sind dagegen im Urkundenarchiv abgespeichert. Der Rechtspfleger holt sich den die Beilagen aus dem Urkundenarchiv.
- Auch ein Anwalt kann auf die Urkunden-ID im Cyberdoc verweisen, wenn er diese kennt.
Bildschirmabbildungen zum neuen Advokat ERV finden Sie unten unter Advokat WebERV im Detail.
1.4.3 Formatierung des Weiteren Vorbringens
Bekanntlich kann man im ERV einen ausführlichen Antrag nur in das Feld
Weiteres Vorbringen hineinschreiben.
Im Weiteren Vorbringen sind einfache Formatierungen möglich und zwar:
Fett, Kursiv, Unterstrichen
Schriftgröße: 10, 12, 14
Schriftarten: Courier und Arial
Zeile ist linksbündig, rechtsbündig, zentriert, Blocksatz
Tabulatoren sind nicht möglich.
ADVOKAT unterstützt diese Formatierungen und übernimmt auch aus einem mit Word geschriebenen Schriftsatz alle geeigneten Formatierungen.
Alternativ zur Verwendung der Registerkarte Weiteres Vorbringen verfassen manche Anwender den Schriftsatz (z.B. eine Klage, einen vorbereitender Schriftsatz, eine Berufung) ganz normal in Word und verwandeln ihn zur Gänze in ein PDF. Zusätzlich nehmen sie auch folgenden Satz auf: "Schriftsatz im ERV übermittelt", weil der Ausdruck des PDF bei Gericht sonst nicht von einem konventionell auf Papier eingebrachten Schriftsatz zu unterscheiden ist.
Dann hängen sie den PDF-Schriftsatz als Anhang zu einem ERV-Schriftsatz dazu und schreiben in das weitere Vorbringen: "Das Vorbringen wird im PDF-Dokument ...bitte genauer bezeichnen... in der Anlage übersendet."
In § 5 Abs. 1 der ERV Verordnung BGBl II 333/2007 ist normiert, dass diese Vorgangsweise für alle Schriftsatzarten außer Mahnklagen und Exekutionen möglich ist.
1.4.4 Anhänge im PDF-Format oder als Urkundenlink
Bei allen Schriftsatzarten sind Anlagen erlaubt. Meistens kann man Urkunden und Anlagen im PDF-Format hinzufügen. Es sind auch mehrere PDF-Anhänge möglich. Der gesamte Schriftsatz inkl. Anhänge darf eine Größe von 12 MB nicht überschreiten.
1.4.5 Erzeugung von PDF-Dokumenten
PDF-Dokumente können auf verschiedenen Wegen erzeugt werden:
- Durch einen Scanner oder Kopierer (Multifunktionsgerät). Moderne Geräte erzeugen wahlweise automatisch ein PDF-Dokument. Das Scan wird automatisch als PDF-Datei auf der Serverfestplatte abgelegt. Ältere Scanner erzeugen nur Grafikdateien (zB in den Formaten TIFF oder JPG). Diese können wie unter b) durch "Ausdrucken" zu einem PDFkonvertiert werden.
- Durch Ausdrucken aus Word, Excel, einem Grafikprogramm, etc.
Der "Ausdruck" erfolgt nicht auf den Drucker, sondern mit einem speziellen Druckertreiber in ein PDF-Dokument. State of the art und nicht ganz billig ist Adobe Acrobat Standard / Professional. ADVOKAT empfiehlt seit Jahren ein Produkt mit einem guten Preis-Leistungsverhältnis, nämlich pdfFactory Pro. Dieses Programm arbeitet auch mit der ADVOKAT Dokumentverwaltung zusammen und kann Word-Dokumente automatisch in PDF verwandeln.
Nähere Informationen dazu finden Sie unter
www.advokat.at, Punkt Software und PDF.
Hinweis:
Der kostenlose Adobe Acrobat Reader reicht nicht. Damit kann man nur PDF anzeigen, nicht erzeugen. Es gibt in der Praxis viele PDF-Maker, aber nicht alle erzeugen PDF-Dokumente in guter Qualität mit einem genormten Format.
1.4.6 Versionen von PDF
PDF ist nicht gleich PDF. Es gibt eine Anzahl von Formaten und nicht alle können im WebERV verwendet werden. Derzeit sind nur PDF-Dokumente bis zur Version 1.4 erlaubt. Diese PDF-Version kommt den internationalen Spezifikationen für die Erstellung von Langzeitarchiven zumindest nahe. So sind zum Beispiel sogenannte aktive Inhalte wie Audio oder Video nicht möglich.
Hinweis: Die PDF-Version 1.3 ist verwendbar und weit verbreitet. Zum Öffnen von PDF-Version 1.4 ist Adobe Reader Version 5.0 oder höher erforderlich.
Sie können einfach überprüfen, welche Version ein PDF hat: Öffnen Sie das PDF und wählen Sie den Menüpunkt Datei / Dokumenteigenschaften. Hier sehen Sie die Version:

Zur Normierung von PDF: PDF/A-1 ist ein Standard zur Verwendung des PDF-Formats für die elektronische Langzeitarchivierung von Dokumenten (veröffentlicht als ISO Norm 19005-1:2005).
Antrag an das Firmenbuchgericht
Bei einem Antrag an das Firmenbuchgericht muss der Antrag selbst im Urkundenregister der Notare oder Anwälte enthalten sind. Im elektronischen Antrag wird ein Verweis auf die Dokumenten-ID übertragen. Auch andere Urkunden sind zwingend als Link auf ein Urkundenregister zu übersenden.
Man kann derzeit nicht PDF-Anhänge und Referenzen auf das Urkundenregister mischen.
Jahresabschlüsse von Gesellschaften sind auch an das Firmenbuchgericht einzureichen. Dies geschieht aber nicht über den ERV im engeren Sinn, sondern über Finanz-Online. Der Steuerberater übernimmt die Daten aus dem Jahresabschluss in Finanz-Online und sendet sie als Paket an das Finanzamt. Das Finanzamt sendet die Daten an das Firmenbuch weiter.
1.4.7 ADVOKAT WebERV Useware
Es gibt eine ADVOKAT Useware Variante für den WebERV. Dabei fällt kein Anschaffungspreis an, aber eine etwas höhere Gebühr pro Schriftsatz.
1.5 Advokat WebERV im Detail
1.5.1 Liste der ERV Schriftsätze
Es gibt eine Liste für die Hinverkehrsschriftsätze und eine Liste für den ERV-Rückverkehr.

1.5.2 Mahnklage C, CG, CGA
Stammdaten

Personen

Forderung / Anspruch

Zinsenstaffel und Zinsenbegehren

Sonstige Angaben

Anlagen

1.5.3 Sonstige Klage C, CG, CGA
Stammdaten

Die Fenster Personen, Vorbringen und Anhang sind die gleichen wie bei einer Mahnklage.
1.5.4 Formatierter Exekutionsantrag
Stammdaten

Titelliste
1.5.5 Sonstiger Exekutionsantrag
Stammdaten

1.5.6 Sonstige Ersteingabe und Folgeeingabe
Stammdaten

Personen

1.5.7 Firmenbuchantrag
Stammdaten

Firmenbuchdaten

Anlagen


1.6 Urkundenregister der Anwaltschaft (Archivium)
1.6.1 Archivium Dokumentenarchiv GmbH
Archivium ist das zentrale Urkundenregister für Rechtsanwälte. Es funktioniert analog zum Cyberdoc der Notare, wird aber von der Archivium Dokumentenarchiv GmbH betreut. Weitere Informationen finden Sie auf www.archivium.at. Ab 1.1.2008 soll auch ein Urkundenarchiv der Ziviltechniker in Betrieb gehen.
Es ging mit 1.7.2007 in Echtbetrieb. Die Archivium Software wurde noch im Juni 2007 allen Anwaltskanzleien kostenlos zugesendet In diesen Urkundenregistern werden gescannte Original-Urkunden abgelegt. Der WebERV greift auf diese Urkunden zu.
Zu Cyberdoc haben nur Notare Zugriff, zu Archivium nur Rechtsanwälte. Die Urkunden werden als Grafiken im TIFF-Format abgelegt, nicht als PDF-Dokumente. PDF-Dokumente werden voraussichtlich ab 2009 unterstützt werden.
1.6.2 Erzeugung von TIFF-Dokumenten
TIFF-Dokumente können auf verschiedenen Wegen erzeugt werden:
a) Durch einen Scanner oder Kopierer (Multifunktionsgerät). Moderne Geräte erzeugen wahlweise automatisch ein PDF oder ein TIFF-Dokument. Das Scan wird automatisch als TIFF-Datei auf der Serverfestplatte abgelegt.
b) Durch Ausdrucken aus Word, Excel, einem Grafikprogramm, etc.
Der Ausdruck erfolgt nicht auf den Drucker, sondern mit einem speziellen Druckertreiber in ein TIFF-Dokument. Einen solchen Druckertreiber können Sie im Internet gratis unter http://www.pdfprinter.at/?site=download besorgen.
Auch die Auflösung des TIFF muss sich in einem bestimmten Bereich bewegen. 96 dpi (Faxauflösung) ist zuwenig, 600 dpi erzeugt sehr große Dateien und ist zuviel. Es werden 200 dpi empfohlen.
Zum Thema Farbscanner: Derzeit ist Scannen in Farbe nicht unbedingt erforderlich. In der Praxis werden farbige Liegenschaftpläne weiterhin auf Papier zu Gericht gesendet werden. Sobald die Ziviltechniker über ein Urkundenarchiv verfügen, werden diese die Teilungspläne, etc. in ihr Archiv einstellen und Sie werden auf deren Archiveintrag verweisen.
Wenn Sie allerdings vor einer Neuanschaffung stehen, empfehlen wir nach Möglichkeit einen Farbscanner anzuschaffen.
Begrenzt ist nur die Auflösung, nicht aber der Umfang der Dokumente. Es können auch Dokumente mit sehr vielen Seiten eingestellt werden.
Sie können dann ein gescanntes TIFF und ein durch einen Druckertreiber generiertes TIFF testen und prüfen, ob das Format für das Urkundenarchiv tauglich ist oder nicht. Wenn TIFFs in der Folge immer gleich erzeugt werden, sollte es keine Probleme geben.
1.6.3 Archivium-Software
Archivium stellt ein spezielles Programm zur Verfügung.
Es kann auf zwei Arten installiert werden:
a) Nur ein Arbeitsplatz arbeitet mit Archivium (Einzelplatzlösung)
b) Auf mehrere Arbeitsplätzen (Client-Serverlösung). In diesem Fall wird ein Teil der Archivium-Software auf dem Server installiert und ein Teil auf mehreren Arbeitsplätzen. Die Arbeitsplätze können das Absenden nur vorbereiten, das endgültige Versenden der Urkunden erfolgt auf einem Arbeitsplatz mit Kartenlesegerät. Hinweis: Der Archivium-Server muss nicht der Kanzleiserver sein.
Eine Schnittstelle von der ADVOKAT Dokumentverwaltung zum Archivium Dokumentenarchiv ist geplant. Damit kann man Dokumente hineinstellen, im Akt verwalten und abrufen. Konkrete Ergebnisse sind aber nicht vor Ende 2007 zu erwarten.
1.6.4 Signaturkarten (Smartcard)
Für das Einstellen und Abrufen einer Urkunde bedarf es einer sicheren elektronischen Signatur ("eigenhändige Unterschrift"). Diese kann erstellt werden mit einem Rechtsanwaltsausweis, einem PIN und einem Kartenlesegerät. Der PIN ist die Sicherung bei Verlust der Karte.
Dabei gibt es ein mehrstufiges Berechtigungskonzept:
a) Mitarbeiter ohne Signaturkarte:
Für die Vorbereitungsarbeiten, quasi das Einscannen der Dokumente und Zusammenstellen der Unterschriftenmappe, braucht es keine Signaturkarte. Hier genügen von der Kanzlei selbst gewählte Benutzernamen und Passworte.
b) Mitarbeiter mit Signaturkarte:
Jede neuere Maestrokarte (Bankomatkarte) und Mastercard hat auf der Rückseite den Schriftzug "a.sign premium" aufgedruckt und ist damit prinzipiell als Signaturkarte geeignet. Sie muss nur noch freigeschalten werden. Wenn ein Mitarbeiter eine solche Karte hat kann er mit seinem PIN-Code Urkunden aus dem Archivium lesend abrufen.
Man kann bei der Firma A-Trust auch eigene Signaturkarten bestellen. Diese Karte könnte als Zweitkarte auf einen Anwalt der Kanzlei ausgestellt werden. Der Anwalt muss dann nicht seinen Anwaltsausweis aus der Hand geben.
c) Rechtsanwalt:
Nur der Rechtsanwalt ist berechtigt Urkunden in das Urkundenregister einzustellen, das heißt den eigentlichen Signiervorgang auszuführen. Dafür braucht es den Rechtsausweis. Das Signiern selber geht sehr schnell, wenn die gesamte Vorbereitungsarbeit geleistet wurde (Karte ins Lesegerät stecken und Signatur-PIN eingeben).
Nähere Informatinen welche Karten geeignet sind und wie Sie zur digitalen Signatur auf einer Maestrokarte kommen, finden Sie unter Weg zur digitalen Signatur und unter Registrierung. Die Kosten betragen für die Aktivierung des Zertifikats (a.sign premium) auf einer bestehenden Karte einmalig EUR 12,00. Das Zertifikat kostet pro Jahr EUR 15, 60.
1.6.5 Kartenlesegeräte
Die Kommunikation zwischen PC und Signaturkarte läuft über den Chipkartenleser (Smart Card Reader). Welchen Chipkartenleser Sie verwenden sollen, um eine sichere PIN Eingabe zu gewährleisten, können Sie auf der Homepage der a.trust nachlesen, siehe
Empfohlene Signatureinheiten (A-Trust).
Das Kartenlesegerät muss auf dem Arbeitsplatz installiert sein, wo die Urkunden versendet werden.
Kartenlesegerät Reiner SCR cyber Jack® pinpad
Hinweis:
Zum Ändern des PIN-Codes auf der Signaturkarte braucht es das Softwareprogramm A-Sign Client. Es ist kostenlos von www.a-trust.at herunterladbar.
1.6.6 Verwendung von Urkunden aus Archivium
In Firmenbucheingaben wird der eigentliche Antrag als Datei im PDF-Format angeschlossen. Allfällige Urkunden werden als ein Link auf das Urkundenregister übermittelt. Das Gericht kann in der Folge über die Dokumenten-ID auf die Beilagen zugreifen.
Ein Rechtsanwalt kann im WebERV nicht nur auf Urkunden verweisen, die er selbst in Archivium eingestellt hat, sondern auch auf fremde Urkunden im Archivium oder Cyberdoc, voraussgesetzt, er kennt die Dokumenten-ID und er ist dazu berechtigt.
Beabsichtigt ist, dass auch Urkunden an das Grundbuch nur mehr im Wege des Urkundenregisters vorgelegt werden.
Aus einer Information der Rechtsanwaltskammer:
Bei Firmenbucheingaben sind Beilagen in der Form vorzulegen, dass unter Bekanntgabe eines eindeutigen Urkundenidentifizierungsbegriffes auf die Einstellung in das Urkundenarchiv einer Körperschaft öffentlichen Rechts hingewiesen wird und wirksam die Ermächtigung zum Zugang zu dieser Urkunde erteilt wird (§ 8a Abs 2 ERV-VO).
Für das Firmenbuch sind ab dem 1.7.2007 sowohl das Gesuch als auch die Urkunden elektronisch einzubringen, beim Grundbuch ist das Gesuch selbst in Papierform unter Verweis auf den Identifizierungsbegriff der Beilagen im Archiv vorzulegen.