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Web-ERV Grundbuch

1 Web-ERV Grundbuch
1.1 Fakten, Neuerungen und Zeitplan
1.1.1 Die wichtigsten Fakten in Kurzform
1.1.2 Zeitplan für die Einführung des WebERV Grundbuch
1.2 Der Grundbuchantrag im WebERV
1.2.1 Struktur des Grundbuchantrags
1.2.2 Allgemeine Antragsdaten
1.2.3 Begehren
1.2.4 Urkunden
1.3 WebERV Software
1.3.1 Strukturierte Begehren ab 1.4.2009 (Phase 1)
1.3.2 Strukturierte Begehren ab 16.08.2010 (Phase 2)
1.3.3 Rangordnungsbeschlüsse
1.3.4 Was wird nicht per ERV eingebracht
1.3.5 Der Ablauf von der Anwaltskanzlei bis zum Gericht
1.3.6 Der Ablauf beim Grundbuchsgericht
1.4 Verbesserungsauftrag
1.5 ERV-Verordnung per 1.2.2009
1.6 Beispiele
1.6.1 Beispiel: Einverleibung eines Eigentumsrechts
1.6.2 Beispiel: Verbesserungsauftrag
2 Weitere Informationen
2.1 Urkundenarchive
2.1.1 Archive der freien Berufe und der Republik
2.1.2 Erzeugung von TIFF-Dokumenten
2.1.3 Erzeugung von PDF-Dokumenten
2.1.4 Versionen von PDF
2.2 Übermittlungsstellen
2.2.1 Funktion der Übermittlungsstellen
2.2.2 Übermittlungsstelle Advokat
2.3 ERV ist verpflichtend - auch im Grundbuchverfahren
3 Anhang
3.1 Grundbuchs-Novelle 2008
3.2 Weitere Rechtsquellen

1.1      Fakten, Neuerungen und Zeitplan

1.1.1      Die wichtigsten Fakten in Kurzform

  • Am 1. Juli 2007 wurde der ERV für Rechtsanwälte in vielen Verfahrensarten grundsätzlich verpflichtend eingeführt.
  • Am 31.12.2008 wurde der "alte" ERV über Telekom eingestellt. Alle Rechtsanwälte müssen spätestens ab diesem Zeitpunkt den WebERV verwenden.
  • Am 1.1. 2009 trat die Grundbuchs-Novelle 2008 in Kraft. Zur Beseitigung von verbesserbaren Formgebrechen ist auch im Grundbuchverfahren ein Verbesserungsauftrag möglich (§ 82a GBG).
  • Seit dem 1.4.2009 können Rechtsanwälte grundsätzlich Anträge via WebERV einbringen.
    Bis Mitte Juni 2009 werden die Gerichte sukzessive für den ERV Grundbuch freigeschalten. Beschlüsse dieser Gerichte werden jedenfalls per ERV-Rückverkehr zugestellt.
  • Seit dem 15.6.2009 sind alle Grundbuchsgerichte auf den WebERV umgestellt, alle Gerichte werden Beschlüsse und Verbesserungsaufträge im Wege des WebERV übermitteln. Rechsanwälte sollten alle Anträge per WebERV übermitteln.
  • Ab dem 1.11.2009 ist das Grundbuchverfahren ausschließlich mit dem WebERV durchzuführen. In dieser Phase sind die häufigsten Anträge vollständig strukturiert einzubringen, dh es gibt für jedes Datenelement ein eigenes Feld.

    Nicht so häufig vorkommende Anträge werden im WebERV mit einem "Sonstigen Antrag" eingebracht. Dabei sind nur wenige Felder zwingend strukturiert. Für das eigentliche Begehren (den Beschluss) steht ein Textfeld zur Verfügung (analog dem Feld "Weiteres Vorbringen" bei einer Klage).
  • Grundbuchexekutionen sind weiterhin schriftlich einzubringen.
  • Am 16.08.2010 startet dann die zweite Phase der Grundbuchumstellung: das "Grundbuch Neu" geht in Betrieb. Das elektronische Grundbuch wird vom BMJ, BEV und BMwA technisch auf eine vollkommen neue Grundlage gestellt (Projektname "Big Bang"). Ab diesem Zeitpunkt sind dann alle Grundbuchanträge vollständig strukturiert per WebERV einzubringen.

 

1.1.2      Zeitplan für die Einführung des WebERV Grundbuch

 

Software-Hersteller

BRZ und
Übermittlungsstellen

Anwaltskanzlei

1.4.2009

Workshops

Weiterentwicklung

Workshop besuchen
Erste Schriftsätze via WebERV

8.6.2009

Planung Phase 2

WebERV Grundbuchanträge
bei allen Gerichten möglich

Alle Grundbuchanträge
möglichst via WebERV

1.11.2009

Programmierung Phase 2

ERV-Grundbuch
Endplanung Phase 2

Alle Grundbuchanträge
verpflichtend via WebERV

1.04.2010

Tests Phase 2
Tests mit neuer
Grundstücksdatenbank

Tests Phase 2
Tests mit neuer
Grundstücksdatenbank

 

13.08.2010

 

Umstellung auf neue
Grundstücksdatenbank

Grundstücksdatenbank "alt" nicht mehr verfügbar

16.08.2010
("Big Bang")

neue Abfrageprogramme
für Grundstücksdatenbank

ERV-Grundbuch Phase 2
neue GDB geht in Betrieb

Neue Abfrageprogramme ÿfür Grundstücksdatenbank

ADVOKAT Online

Phase 2

neue WebERV-Software
für Grundbuchanträge

Reorganisation der GDB durch Löschung und Neueintragung aller Einlagezahlen

Alle Grundbuchanträge
via WebERV voll strukturiert

 

1.2      Der Grundbuchantrag im WebERV

1.2.1      Struktur des Grundbuchantrags

Ein "WebERV-Grundbuchantrag" besteht immer aus drei Teilen:

Bestandteile eines ERV-Grundbuchantrags:

 

1.2.2      Allgemeine Antragsdaten

Dies ist ein vom konkreten Begehren unabhängiger Teil, in dem die allgemeinen Antragsdaten enthalten sind, und zwar:

  • das angerufene Gericht
  • die beteiligten Personen
    • - Antragsteller:ÿ Eine Person, die zum Grundbuchsantrag berechtigt ist. Bei eingetragenen Vereinen mit FB-Nummer, bei Vereinen mit ZVR-Nummer
    • - Vertreter:ÿÿÿÿÿÿ Eine Person, die befugt ist, den Antragsteller im Grundbuchsverfahren zu vertreten, inkl. Vertretungsvollmacht und Anschriftcode
    • - Beteiligter:ÿÿÿÿ Personen, denen der Beschluss zugestellt werden soll
  • Gebühren: alle im Zusammenhang mit dem Antrag benötigten, gebührenspezifischen Daten, z.B.. für Gebührenfreiheit bei Wohnbauförderung
  • Beilagen: Daten für die zugrunde liegenden Urkunden und Dokumente
  • Aktenzeichen des Antragstellers

 

1.2.3      Begehren

Das Begehren hat einen konkreten Eintragungsgegenstand zum Inhalt. Es muss mindestens ein Begehren geben; es sind aber beliebig viele Begehren in einem Antrag möglich (die Anzahl ist natürlich technisch begrenzt).

Genauer gesagt gibt es "Begehren", "Sub-Begehren" und "Aktionen". Beispiel: Das Begehren ist die Eintragung eines Pfandrechts. Dafür stehen die Sub-Begehren Singularpfandrecht, Afterpfandrecht und Simultanpfandrecht zur Verfügung. Mögliche Aktionen sind Einverleibung, Vormerkung, Anmerkung und Berichtigung.

In der Phase 1 (ab dem 1.4.2009) sind nur die häufigsten Grundbuch-Begehren voll strukturiert. Es handelt sich um die Begehren "Eigentumsrecht", "Wohnungseigentum", "Pfandrecht", "Rangordnung" und "Löschung".

"Voll strukturiert" heißt, das Begehren darf nicht als Text frei formuliert werden. Vielmehr steht für jedes "Element", aus dem sich das Begehren zusammensetzt, ein eigenes Feld zur Verfügung. Das mittelfristige Ziel ist, dass aus dem Antrag mit Hilfe einer Software automatisiert ein Entscheidungsvorschlag für die Eintragung ins Grundbuch (Hauptbuch und Urkundensammlung) erstellt werden kann.

Sie können sich einen voll strukturierten Antrag so ähnlich vorstellen wie eine Mahnklage. Auch diese ist (im schriftlichen Weg) obligatorisch mit einem Formular mit vielen Feldern einzubringen. Bei der Umstellung des Mahnverfahrens auf den elektronischen Rechtsverkehr wurde praktisch das schriftliche Formular als EDV-Formular nachgebildet. Das Gericht erhält die Daten einer ERV-Mahnklage (Exekution) strukturiert in vielen einzelnen Feldern.

Dagegen werden bei einer sonstigen Klage, die im ERV übersendet wird, nur wenige Felder strukturiert erfasst (Gericht, Parteien). Der eigentliche Antrag, die Klage, wird frei formuliert. Dazu gibt es im ERV das Feld "Weiteres Vorbringen".

Analog verhält es sich bei einem Grundbuchantrag. Ab dem 1.2.2009 werden bestimmte Grundbuchanträge voll strukturiert einzubringen sein. Alle anderen Begehren werden noch eine Zeitlang mit einem sog. "Sonstigen Antrag" gestellt. Hier wird zwar die Übermittlung im WebERV verwendet, allerdings wird das Begehren - genauso wie bisher - als Text frei formuliert. Strukturierte Anträge verhalten sich also zu sonstigen Anträgen so wie eine Mahnklage zu einer sonstigen Klage.

Es gibt eine wichtige Ausnahme von dieser Analogie:
Bei einer "Sonstigen Klage" kann der Antrag (das Klagebegehren) entweder als Text im Weiteren Vorbringen oder auch als PDF-Beilage übermittelt werden. Bei Grundbuchanträgen ist im Gegensatz dazu explizit festgeschrieben, dass das Textfeld Weiteres Vorbringen zu verwenden ist. Die Einbringung als PDF-Anhang ist nicht zulässig.

In der Phase 2 (vom BMJ geplant ab 16.08.2010) stehen dann alle Grundbuch-Begehren voll strukturiert zur Verfügung. Ab diesem Zeitpunkt müssen auch die Begehren Grundstücksveränderungen, Personendaten, Belastungs- und Veräußerungsverbot, Wiederkaufsrecht, Bestandsrecht, Reallast, Dienstbarkeit, Vorrang und Baurecht ausschließlich in strukturierter Form eingebracht werden.

 

1.2.4      Urkunden

Man muss unterscheiden zwischen Urkunden, die eine Eintragungsgrundlage oder eine Bewilligungsgrundlage sind:

Ein Kaufvertrag, Pfandbestellungsvertrag, etc. ist eine Eintragungsgrundlage. Diese Urkunden können nicht mit einer PDF-Anlage vorgelegt werden, sondern sind vorher in die öffentlich-rechtlichen Urkundenarchive Archivium, Cyberdoc oder BAIK abzulegen. Diesbezüglich ändert sich nichts. Mit dem Grundbuchantrag selbst wird nur ein Verweis (Link) auf das Archiv übersendet. Siehe dazu Urkundenarchive .

Der Grundbuchführer prüft, ob er mit dem Link auf die Archive Zugriff auf die Urkunden hat und übernimmt diese in das GOG-Beglaubigungsarchiv der Republik.

Wenn eine Urkunde nur eine Bewilligungsvoraussetzung ist, wie z.B. eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts, eine agrarbehördliche Genehmigung oder die Heiratsurkunde bei der Einverleibung eines Belastungs- und Veräußerungsverbots, dann kann diese Urkunde als PDF vorgelegt werden.

Werden mit einer Eingabe mehrere Beilagen vorgelegt, so sind diese getrennt zu scannen und als getrennte Anlagen zu übermitteln. Dies gilt nicht für Unbedenklichkeitsbescheinigungen. Dies sind in eine Anlage zusammenzufassen.

 

1.3      WebERV Software

Für die Erstellung eines Grundbuchantrags ist eine Kanzleisoftware erforderlich.

Der Grundbuchantrag wird mit einer ERV-Software erstellt:

ADVOKAT bietet eine solche Software in einer Kauf- und Useware-Variante an.
Weitere Informationen finden Sie unter http://ww.advokat.at/WebErvUseware und http://www.advokat.at/_down/WebERVP.pdf.

In der ERV-Software stehen für die alle Anträge Eingabefenster und Felder zur Verfügung. Bei den voll strukturierten Anträgen sind es natürlich mehr Fenster und Felder als bei einem sonstigen Antrag.

Ein voll strukturierter Antrag wird in der ADVOKAT ERV-Software so aussehen (vorläufige Version):

Register "Stammdaten" und "Grundbuch",
im Register "Grundbuch" gibt es ein oder mehrere Begehren:

Je nach Begehrensart gibt es unterschiedliche weitere Fenster und Felder:

Hinweis:
Nicht geplant ist derzeit, dass man die Grundbuchdaten vollständig in der ADVOKAT Aktenverwaltung erfasst und dann mit der Funktion "Betreibung erstellen" den fertigen Grundbuchantrag im ERV-Programm sendebereit abstellt. Das Problem daran ist, dass die Grundbuchanträge und die notwendigen Daten sehr verschieden sind. Bedenken Sie etwa wie unterschiedlich folgende Eintragungen aussehen: Wohnungseigentum bzw. Simultanpfandrecht bzw. Grundstücksteilung mit lastenfreier Abschreibung. Daher ist es schwierig, alle benötigten Daten vorab im Akt zu erfassen.

Langfristig - das heißt, wenn sich das ERV-Grundbuchverfahren gut eingespielt hat - werden wir aber die Voraussetzungen schaffen, dass einfachere Anträge automatisiert erstellt werden oder die Erstellung zumindest unterstützt wird.

 

1.3.1      Strukturierte Begehren ab 1.4.2009 (Phase 1)

Ab dem 1.4.2009 müssen folgende Grundbuchanträge voll strukturiert über den WebERV eingebracht werden:

Begehren Sub-Begehren Aktion
Eigentumsrecht   Einverleibung
Vormerkung
Anmerkung
Berichtigung
Wohnungseigentum Wohnungseigentum Einverleibung
Anmerkung
Ersichtlichmachung
Berichtigung
  Vorläufiges Wohnungseigentum gemäß § 45 WEG 2002 Einverleibung
Pfandrecht Singularpfandrecht Einverleibung
Vormerkung
Anmerkung
Berichtigung
  Afterpfandrecht Einverleibung
Vormerkung
Anmerkung
Berichtigung
  Simultanhaftung Einverleibung
Vormerkung
Anmerkung
Berichtigung
Rangordnung Veräußerung Einverleibung
Anmerkung
Berichtigung
  Verpfändung Einverleibung
Vormerkung
Anmerkung
Berichtigung
  Einräumung von
Wohnungseigentum
Anmerkung
Löschung   Einverleibung der Löschung
Einfache Löschung

Ein Beispiel für ein voll strukturiertes Begehren finden Sie unter Beispiel: Einverleibung eines Eigentumsrechts.

 

1.3.2      Strukturierte Begehren ab 16.08.2010 (Phase 2)

Am 16.08.2010 plant das BMJ, das gesamte Grundbuch technisch auf eine neue Basis zu stellen. Die Projektgruppe nennt diesen Zeitpunkt "Big Bang", weil an diesem Tag alle Grundbuchdaten in eine neue Datenbank übernommen werden ("Elektronische Umschreibung" gem. §§ 2a bis 2c Grundbuchumstellungsgesetz in der Fassung Grundbuchs-Novelle 2008, BGBl I 100/2008).

Bei der Datenmigration werden alle bisherigen Einträge im Hauptbuch in ihrer ursprünglichen Fassung in das Verzeichnis der gelöschten Eintragungen übernommen und die Umschreibung wird ersichtlich gemacht. Gleichzeitig werden die Einträge in das neue Hauptbuch übernommen. Die erfolgte Umschreibung wird in der Ediktsdatei kundgemacht.

Ab diesem Zeitpunkt ist weiters geplant, dass alle Grundbuchanträge voll strukturiert eingebracht werden. Dies betrifft die folgenden Antragsarten:

Grundstücksveränderungen -/Trennstücktabelle

Personendaten

Belastungsverbot

Veräußerungsverbot

Belastungs- und Veräußerungsverbot

Vorkaufsrecht

Wiederkaufsrecht

Bestandrecht

Reallast

Dienstbarkeit

Vorrang

Baurecht

Wie das genau geschehen wird, steht noch nicht im Detail fest. Die Schnittstelle des BMJ für die Softwarehersteller ist noch nicht fertig definiert.

 

1.3.3      Rangordnungsbeschlüsse

Bis zum 16.08.2010:
Ein in Papierform ausgestellter Rangordnungsbeschluss ist dem elektronisch eingebrachten Grundbuchgesuch binnen einer Woche per Post oder persönlich nachzureichen (ERV Verordnung 2006, § 10 Abs. 2).

Ab dem 16.08.2010:
Rangordnungsbeschlüsse werden weiterhin schriftlich per RSB zugestellt. Auf dem Beschluss ist (schon jetzt) ein Rangordnungscode aufgedruckt. Dieser Code muss beim ERV-Grundbuchantrag angegeben werden. Der Code kann nur einmal verwendet werden und ist nachher verbraucht.

 

1.3.4      Was wird nicht per ERV eingebracht

Auch über den 16.08.2010 hinaus wird eine Grundbuchexekution (Zwangsversteigerung, zwangsweise Pfandrechtsbegründung) schriftlich einzubringen sein.

In der ERV Verordnung 2006, § 10 Abs. 1 heißt es dazu: " In Grundbuchsachen, die zu anderen Akten gehören (§ 448 Abs. 4 Geo.), ist die elektronische Einbringung von Eingaben und Beilagen nicht zulässig."

Pläne zur grundbücherlichen Teilung von Grundstücken können nicht elektronisch vorgelegt werden ( ERV Verordnung 2006, § 10 Abs. 2).

 

1.3.5      Der Ablauf von der Anwaltskanzlei bis zum Gericht

Die Grundbuchanträge werden in der ERV-Software erfasst, geprüft und an eine autorisierte Übermittlungsstelle gesendet. Diese bestätigt die Entgegennahme, führt weitere formale Prüfungen durch und leitet den Antrag an das Bundesrechenzentrum weiter.

Hinweis: Die Entgegennahme durch die Übermittlungsstelle entspricht bei einer schriftlichen Einbringung der Übergabe an das Postamt. Die Übermittlungsstelle hat die Funktion eines Postamts. Die Übergabe an die Übermittlungsstelle ist noch nicht die Einbringung bei Gericht.

Das Bundesrechenzentrum protokolliert die Einbringung, bringt einen eindeutigen Zeitstempel an, leitet den Antrag an das zuständige Gericht weiter und bestätigt den Antrag mit OK. Die OK-Bestätigung wird via Übermittlungsstelle an den Einbringer zurückgesendet. Mit der OK-Bestätigung kann der Einbringer sicher sein, dass der Antrag beim Gericht eingelegt ist.

Der Zeitstempel ist eindeutig. Er legt den Zeitpunkt des Einlangens beim Grundbuchgericht und damit der Rang fest. Eine gleichzeitige Einbringung von Anträgen verschiedener Antragsteller ist im ERV-Weg technisch nicht mehr möglich.

 

1.3.6      Der Ablauf beim Grundbuchsgericht

Trotz verpflichtendem ERV gibt es weiterhin Papieranträge, z.B. weil der Antragsteller nicht durch einen Rechtsanwalt oder Notar vertreten ist.

Bei Papieranträgen muss der Sachbearbeiter in der Einlaufstelle einen Zeitstempel bei einer Zentralstelle "abholen" und dem Poststapel zuordnen. Hier ist im Gegensatz zu ERV-Anträge weiterhin Gleichzeitigkeit möglich.

Im Ergebnis sind Papieranträge und ERV-Anträge automatisch für das jeweilige Gericht chronologisch richtig geordnet.

Hinweis: Bei Erstanträgen an Gerichte und an das Firmenbuch gibt es ein sog. "Info über Aktenzeichen" - das vergebene Aktenzeichen wird als Bestätigung der Bearbeitung im ERV an den Einbringer rückübertragen. Eine ähnliche Rückmeldung gibt es auch bei Grundbuchanträgen. Zurückgemeldet wird die Tagebuchzahl und das Gericht.

Die schriftlichen Anträge werden anschließend in der Gerichtssoftware erfasst: allgemeine Daten, Personenliste (Zustellliste), Begehren (dies nicht von Beginn an), Urkunden, Zuordnung zum Rechtspfleger, etc.

Bei ERV-Anträgen ist ein händisches Erfassen nicht notwendig. Sie werden automatisch "übernommen": allgemeine Daten, Personenliste (Zustellliste), Begehren und Urkunden wurden ja bereits vom Antragsteller strukturiert erfasst. Der Grundbuchführer muss nur mehr die Antragsdaten und den Beschlussvorschlag ausdrucken.

Dann erfolgt die Kontrolle der Urkunden: Sind die Urkunden in Archivium, Cyberdoc, BAIK vorhanden oder treten Zugriffsfehler auf? Können die Urkunden in das GOG-Archiv der Republik transferiert werden? Papierurkunden werden gescannt und in das GOG-Archiv eingestellt (zentraler Scanvorgang mit einem Barcode-Deckblatt).

Der Grundbuchbeschluss wird zuerst in einer Arbeitsversion am Bildschirm dargestellt. Der Grundbuchführer kann den Beschlussvorschlag kontrollieren und nacharbeiten.

Sodann erfolgt der Vollzug im Grundbuchsystem. Dies besteht aus den Arbeitsschritten: Zustellliste bearbeiten, Generieren des Beschlusses als PDF, Übertragen der Arbeitsversion ins Hauptbuch, Verfügen der Urkunden.

Der Grundbuchbeschluss wird dem Einbringer im ERV-Rückverkehr als PDF übermittelt.

Bei einem Papierantrag ist der Arbeitsgang etwas aufwändiger: Der Papierantrag muss in eine elektronische Form (PDF) gebracht werden, nur so ist die Abfertigung über das Justiz-Zustellservice (Poststraße) möglich.

 

1.4      Verbesserungsauftrag

Im Grundbuchverfahren sind in Zukunft Verbesserungsaufträge möglich. Dem Allgemeinen Grundbuchgesetz 1955 wird ein neuer § 82a hinzugefügt ( Grundbuchs-Novelle 2008, BGBl I 100/2008):

"5. Beseitigung von Formgebrechen

§ 82a. (1) Weist ein Antrag ein Formgebrechen auf, das die ordnungsgemäße Behandlung zu hindern geeignet ist, so ist de m Antragsteller der Auftrag zu erteilen, das Formgebrechen längstens binnen einer Woche zu beseitigen. Wenn dies zur Beseitigung des Formgebrechens erforderlich ist, ist ih m gleichzeitig der Antrag zurückzustellen. Wird dem Auftrag fristgerecht (§ 81) entsprochen, so ist auf das Formgebrechen bei der Behandlung des Antrags nicht Bedacht zu nehmen . E in wieder vorgelegter Antrag gilt als am Tag seines ersten Einlangens angebracht. Anträge auf Anmerkung der Rangordnung können nicht verbessert werden.

(2) Als ein verbesserbares Formgebrechen ist es insbesondere anzusehen, wenn dem Antrag eine für die Erledigung erforderliche Urkunde nicht oder, falls dies vorgeschrieben ist, nicht in Urschrift angeschlossen ist . Urkunden können nur nachgereicht werden, wenn sie bereits im Zeitpunkt des ersten Einlangens des Antrags in der Form errichtet waren, die für die begehrte Eintragung erforderlich ist.

(3) Der Auftrag zur Beseitigung des Formgebrechens kann mündlich oder schriftlich erteilt werden. Wird er mündlich erteilt, so ist dies in einem Vermerk festzuhalten. Wird der Antrag zurückgestellt, so ist eine Kopie des Schriftsatzes bei Gericht zurückzubehalten.

(4) Der Auftrag zur Verbesserung eines Formgebrechens kann durch ein Rechtsmittel nicht angefochten werden. Er hat zu unterbleiben, wenn der Antrag auch im Fall der Beseitigung des Formgebrechens abzuweisen wäre.

(5) Wird in einem Rekurs gegen die Abweisung eines Antrags geltend gemacht, dass dem Antragsteller ein Auftrag im Sinn des Abs. 1 zu erteilen gewesen wäre, so ist mit dem Rekurs auch das Formgebrechen zu beseitigen."

 

1.5      ERV-Verordnung per 1.2.2009

Die Änderung der Verordnung zum elektronischen Rechtsverkehr (ERV 2006, BGBI II, p/2009) tritt stufenweise vom 1.2.2009 bis 1.4.2009 in Kraft. Der Verordnungsentwurf beinhaltet folgende Änderungen für das Grundbuchverfahren:

  • Alle Grundbuchgesuche sind in strukturierter Form zu übermitteln. Die Einbringung als PDF-Anhang ist unzulässig (§ 5 Abs. 1).
  • Für die häufig vorkommenden Anträge ist die Form bereits ab 1.4.2009 vollständig strukturiert, dh es gibt für jedes Datenelement ein eigenes Feld. Nicht so häufig vorkommende Anträge werden in der ersten Phase mit einem "Sonstigen Antrag" eingebracht. Dabei sind nur wenige Felder zwingend und das eigentliche Begehren (der Beschluss) wird in einem Textfeld formuliert.
  • Es ist im Grundbuchverfahren nicht zulässig das Begehren als PDF-Anhang einzubringen.
    Im Gegensatz dazu ist es bei vielen ERV-Anträgen außerhalb des Grundbuchverfahrens (z.B. Folgeantrag) möglich, das Vorbringen wahlweise im Feld "Weiteres Vorbringen" oder als PDF zu übersenden.
  • Werden mit einer Eingabe mehrere Beilagen vorgelegt, so sind diese getrennt zu scannen und als getrennte Anlagen zu übermitteln. Dies gilt nicht für Unbedenklichkeitsbescheinigungen. Diese sind in eine Anlage zusammenzufassen.
  • Ein in Papierform ausgestellter Rangordnungsbeschluss ist dem elektronisch eingebrachten Grundbuchgesuch binnen einer Woche nachzureichen (§ 10 Abs. 2).
  • Verbesserungen im Grundbuchverfahren sind als Folgeantrag einzubringen (§ 1 Abs. 2).

Änderung der ERV Verordnung 2006, BGBl 9/2009

        9. Verordnung des Bundesministers für Justiz, mit der die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr (ERV 2006) geändert wird

Artikel I

Änderung der ERV 2006

        Auf Grund des § 89b Abs. 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes, RGBl. Nr. 217/1896, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2007, wird verordnet:

        Die Verordnung der Bundesministerin für Justiz über den elektronischen Rechtsverkehr (ERV 2006), BGBl. II Nr. 481/2005, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 316/2008, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 2 lautet:

        "(2) Ist ein Verbesserungsauftrag erteilt worden, so ist ein verfahrenseinleitender Schriftsatz unter Anführung des mitgeteilten Aktenzeichens als Ersteingabe im Sinne der Schnittstellenbeschreibung nach § 5 Abs. 2 in elektronischer und verbesserter Form neuerlich einzubringen. Sonstige Schriftsätze können verbessert als Folgeeingabe elektronisch eingebracht werden. In Firmenbuch- und Grundbuchverfahren kann die Verbesserung mit einem Folgeantrag im Sinn der Schnittstellenbeschreibung nach § 5 Abs. 2 eingebracht werden."

2. § 5 Abs. 1 lautet:

        "(1) Elektronisch eingebrachte Eingaben und elektronisch zuzustellende Erledigungen sowie Beilagen müssen der Schnittstellenbeschreibung nach Abs. 2 entsprechen. Eingaben und Erledigungen können grundsätzlich auch als PDF-Anhang entsprechend der Schnittstellenbeschreibung nach Abs. 2 übermittelt werden. Schriftsätze nach §§ 1 und 2 AFV 2002, BGBl. II Nr. 510/2002, in der jeweils geltenden Fassungÿ sowie Grundbuchgesuche sind in strukturierter Form, die die automationsunterstützte Weiterverarbeitung ermöglicht, zu übermitteln; die Einbringung als PDF-Anhang ist nicht zulässig. Werden mit einer Eingabe mehrere Beilagen vorgelegt, so sind diese als getrennte Anhänge zu übermitteln; Unbedenklichkeitsbescheinigungen sind in einem Anhang zusammenzufassen."

3. § 8a lautet samt Überschrift:

"Besondere Bestimmungen für das Firmenbuchverfahren

        § 8a. (1) Eingaben und Beilagen können im Firmenbuchverfahren elektronisch eingebracht werden.

        (2) Die elektronische Übermittlung von Urkunden, die auf Grund gesetzlicher Bestimmungen im Original vorzulegen sind, hat so zu erfolgen, dass auf die Einstellung in einem Urkundenarchiv einer Körperschaft öffentlichen Rechts (§ 91c GOG) hingewiesen und unter Bekanntgabe eines eindeutigen Urkundenidentifizierungsbegriffs wirksam die Ermächtigung zum Zugang zu den Daten der gespeicherten Urkunde erteilt wird; in der Urkundensammlung des Grundbuchs oder des Firmenbuchs gespeicherte Urkunden werden durch einen Hinweis auf die Einstellung in der Urkundensammlung vorgelegt. In der Eingabe sind auch die Beilageneigenschaften (Urkundenart, Datum der Errichtung sowie allfällige Anmerkungen zur Beilage) anzugeben. Urkunden, durch die ein mit dem Besitz oder der Innehabung der Urkunde untrennbar verbundenes Recht durch Übergabe oder Vorlage der Urkunde ausgeübt werden soll, können nicht elektronisch vorgelegt werden.

        (3) Bedarf eine Anmeldung der beglaubigten Form (§ 11 UGB), so ist sie nach Beglaubigung der Eingabe in ein Urkundenarchiv einer Körperschaft öffentlichen Rechts (§ 91c GOG) einzustellen und dem Gericht elektronisch zu übermitteln (Abs. 2). Bedarf eine Anmeldung oder Einreichung nicht der beglaubigten Form, so ist auch die Übermittlung als PDF-Anhangÿ nach § 5 Abs. 1 zulässig."

4. § 9 Abs. 2 lautet:

        "(2) Unterlagen nach den §§ 277 bis 281 UGB sind in strukturierter Form entweder im Weg der automationsunterstützten Datenübertragung der Finanz "FinanzOnline" im Direktverkehr oder im elektronischen Rechtsverkehr einzubringen; im elektronischen Rechtsverkehr können sie auch als PDF-Anhang nach § 5 Abs. 1 erster Satz oder im Weg eines Urkundenarchives einer Körperschaft öffentlichen Rechts nach § 8a Abs. 2 eingebracht werden. Sie gelten mit der ordnungsgemäßen elektronischen Übermittlung als vorgelegt. Im Zuge der Veröffentlichung ist darauf hinzuweisen, dass sich der Bestätigungsvermerk ausschließlich auf den vom Abschlussprüfer oder Revisionsverband geprüften und von sämtlichen gesetzlichen Vertretern unterzeichneten Jahresabschluss bezieht. Werden Unterlagen nach den §§ 277 bis 281 UGB zur Verbesserung zurückgestellt, so sind sie bei Wiedervorlage in verbesserter Form zur Gänze neu einzureichen."

5. § 10 lautet samt Überschrift:

"Besondere Bestimmungen für das Grundbuchverfahren

        § 10. (1) Eingaben und Beilagen können im Grundbuchverfahren elektronisch eingebracht werden. In Grundbuchsachen, die zu anderen Akten gehören (§ 448 Abs. 4 Geo.), ist die elektronische Einbringung von Eingaben und Beilagen nicht zulässig.

        (2) Die elektronische Übermittlung von Beilagen, die auf Grund gesetzlicher Bestimmungen im Original vorzulegen sind, hat so zu erfolgen, dass auf die Einstellung in einem Urkundenarchiv einer Körperschaft öffentlichen Rechts (§ 91c GOG) hingewiesen und unter Bekanntgabe eines eindeutigen Urkundenidentifizierungsbegriffs wirksam die Ermächtigung zum Zugang zu den Daten der gespeicherten Urkunde erteilt wird; in der Urkundensammlung des Grundbuchs oder des Firmenbuchs gespeicherte Urkunden werden durch einen Hinweis auf die Einstellung in der Urkundensammlung vorgelegt. In der Eingabe sind auch die Beilageneigenschaften (Urkundenart, Datum der Errichtung sowie allfällige Anmerkungen zur Beilage) anzugeben. Urkunden, durch die ein mit dem Besitz oder der Innehabung der Urkunde untrennbar verbundenes Recht durch Übergabe oder Vorlage der Urkunde ausgeübt werden soll, sowie Pläne zur grundbücherlichen Teilung von Grundstücken können nicht elektronisch vorgelegt werden. Ein in Papierform ausgestellter Rangordnungsbeschluss ist dem elektronisch eingebrachten Grundbuchgesuch längstens binnen einer Woche, jedenfalls aber innerhalb der Frist des § 55 GBG (einlangend bei Gericht) nachzureichen."

6. Nach § 11 Abs. 1e wird folgender Abs. 1f eingefügt:

        "(1f) In der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 9/2009 treten in Kraft:

        1. § 1 Abs. 2, § 5 Abs. 1, § 8a und § 10 mit 1. Februar 2009,

         2. § 9 Abs. 2 mit 1. März 2009.

        Für Eingaben in Grundbuchverfahren liegen die technischen Möglichkeiten ab 1. April 2009 vor."


 
 
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