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Startseite - Informationen zu WebErv - Grundbuch

Informationen zu Web-ERV Grundbuch2

   

1.6      Beispiele

1.6.1      Beispiel: Einverleibung eines Eigentumsrechts

Das Begehren "Eigentumsrecht" ist ab dem 1.4.2009 eine voll strukturierte Eingabe. Im Folgenden wird die Einverleibung eines Eigentumsrechts detailliert dargestellt.

Der Begehrenstyp ist "Eigentumsrecht".

Als Aktionen stehen die Alternativen "Einverleibung", "Vormerkung", "Anmerkung und " Berichtigung" zur Verfügung.

Bei einer Einverleibung stehen folgende Felder zur Verfügung:

Berechtigte Person

Dieses Element bezeichnet die Person, die als (neuer) Eigentümer ins Grundbuch eingetragen werden soll. Die Person muss mit allen benötigten Feldern (Name, Adresse, Geburtsdatum, Firmenbuchnummer, Vereinsregisterzahl, etc.) erfasst werden.

Einlage

Dieses Element gibt die vom aktuellen Begehren betroffene Einlage (über KG und EZ) an.

             KG

Katastralgemeinde

             EZ

Einlagezahl

Eigentumsanteile

Dieses Element enthält alle Eigentumsanteile der Einlage, für welche die angegebene Person als Eigentümer eingetragen werden soll.

             Notation

Die Anteilsgröße kann absolut oder relativ notiert sein:

- absolut: der Wert gibt den Anteil an der Gesamtliegenschaft an.

- relativ: der Wert gibt den Anteil am angegebenen Eigentumsanteil an.

             Anteil

Dieses Element gibt sämtliche Eigentumsanteile der Einlage zusammen mit eventueller, zugehöriger Rangordnungsreferenz an, für welche die angegebene Person als Eigentümer eingetragen werden soll.

                         Eigentumsanteil

Dieses Element gibt einen konkreten Eigentumsanteil der Einlage an, für die die angegebene Person als Eigentümer eingetragen werden soll.

                                      B-LNR

Dieses Element gibt den betroffenen Anteil mittels seiner B- Laufnummer an.

                                      Anteilsgröße

Dieses Element bestimmt, in welchem Umfang der Anteil für den neuen Eigentümer eingetragen wird. Die Größe wird in Form einer Bruchzahl angegeben. Wenn das Element fehlt, wird der Anteil zur Gänze vom eingetragenen auf den neuen Eigentümer übertragen.

             Im Rang

Dieses Element bestimmt, ob die Eintragung im Rang einer Rangordnung für die Veräußerung vorzunehmen ist.

                         Tagebuchzahl

Dieses Element bezeichnet die Tagebuchzahl (TZ) der eingetragenen Rangordnung für die Veräußerung.

                         Rangordnungscode

Dieses Element bezeichnet den Code, mit dem die eingetragene Rangordnung im Grundbuchsystem identifiziert wird. Dieser Code ersetzt ab 16.08.2010 den schriftlich vorgelegten Rangordnungsbeschluss.
Beispiel: A46D-FGPQ-6FNY-Z7ML-4FLG-JE5.

Anteilszusammenziehung

Dieses Element bestimmt im Fall von mehr als einem neu erworbenen Anteil, ob deren Zusammenziehung beantragt wird.

             B-LNR

Dieses Element gibt einen bereits eingetragenen Anteil mittels seiner Laufnummer an. Ist mindestens ein Element angegeben, zeigt dies an, dass die Zusammenziehung aller neu erworbenen Eigentumsanteile mit anderen, bereits eingetragenen Anteilen des selben Eigentümers begehrt wird.

Eintragungszusatz

Dieses Element enthält zusätzlichen Text, der in der Grundbucheintragung aufscheinen soll.

Bemessungsgrundlage

Dieses Element enthält die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Eintragungsgebühr für das Begehren.

             Betrag

Dieses Element gibt den Betrag (in der gewählten Währung) an.

             Währung

Dieses Element gibt die Währung (für den angegebenen Betrag) an. Wenn das Element nicht vorkommt, wird als Währung Euro festgelegt.

             Referenznummer

Dieses Element enthält eine Referenznummer, mithilfe der die Angaben zur Bemessungsgrundlage belegt werden. Dies ist beispielsweise die Einheitswertaktenzahl.

             Erfassungsnummer

Dieses Element enthält eine (oder auch mehrere) Erfassungsnummer(n) in freiem Text, z.B. Aktenzahlen einer für andere Aspekte des aktuellen GB-Geschäftsfalles zuständigen BMF- bzw. FA-Abteilung.

Gebühreneinzug

Dieses Element bestimmt, ob die Eintragungsgebühr für das Begehren mittels Bankeinzug bezahlt wird. Wenn das Element nicht vorkommt, wird die Zahlung mittels Zahlschein abgewickelt.

             Höchstens bis

Dieses Element legt den maximalen Betrag fest, der mittels Bankeinzug eingehoben werden darf. Wenn der zu zahlende Betrag größer ist, wird die Zahlung zur Gänze mittels Zahlschein abgewickelt.

             Konto

Dieses Element beschreibt die Informationen des Kontos, das für den Gebühreneinzug der Eintragungsgebühr herangezogen wird.

Urkunde

Mit diesem Element wird dem Begehren eine Urkunde zugeordnet.

             Urkundenkapitel

Verweis auf einen bestimmten Teil der Urkunde, z.B. Kapitel, Abschnitt, Punkt usw. Beispiel: Die Eintragung soll gemäß Punkt 2.1 des Vertrages erfolgen: "Punkt 2.1."

Natürlich können einzelne Felder mehrfach vorkommen, z.B. mehrere Personen, mehrere Einlagen, mehrere Urkunden.

In der Theorie klingt das vielleicht kompliziert, in der Praxis ist es recht einfach und logisch: die vielen Kombinationen und Eingabefelder werden in der ADVOKAT ERV-Software sinnvoll zu Gruppen und Fenstern zusammengefasst.

Die Einverleibung eines Eigentumsrechts sieht konkret in der ERV-Software so aus:

Die Abbildungen sind noch nicht fertig und werden später ergänzt.

 

1.6.2      Beispiel: Verbesserungsauftrag

Der Verbesserungsauftrag im Grundbuchverfahren wird in der Regel im Wege des ERV-Rückverkehr erteilt. Dem wird mit einem sog. "WebERV-Folgeantrag" entsprochen. Folgeanträgen erhalten keine eigene Tagebuchzahl zugewiesen (Ausnahme: Rekurs), sondern sie beziehen sich auf ein bereits initiiertes Grundbuch-Verfahren. Die Tagebuchzahl ist bereits vorhanden.

Folgeanträge enthalten keine neuen, zusätzlichen Begehren. Nachgeliefert werden zum Beispiel fehlende Urkunden oder fehlende Personen. Es gibt darüber hinaus einen "freien Text" für diverse Ergänzungen, wie die Einschränkung eines Begehrens, etc.

Für einen Verbesserungsauftrag stehen konkret folgende Felder zur Verfügung:

Aktenzeichen des Bezugsantrags

Bezug auf den ursprünglichen Grundbuch-Antrag

             Angerufenes Gericht

Gerichtsnummer

             Tagebuchzahl

Tagebuchzahl (TZ) des Grundbuchgesuchs, auf welches sich der gegenständliche Folgeantrag bezieht.

Einbringer des Verbesserungsauftrags

Dieses Element bezeichnet die Person, die den Verbesserungsauftrag einbringt.

Fehlende Beilagen

Dieses Element ist für die nachträgliche Angabe und Lieferung von Beilagen (=Dokumente), die im zu verbessernden Antrag aus Versehen nicht aufgeführt, bzw. nicht mitgeschickt wurden, vorgesehen.

Fehlende Personen

Dieses Element ist für die nachträgliche Angabe von Personen, die aus Versehen im zu verbessernden Antrag nicht aufgeführt wurden, vorgesehen. Damit sind vor allem Beteiligte gemeint, denen der Beschluss zusätzlich zuzustellen ist.

Beschreibung

Ein freies Text-Element ist für die Abdeckung all jener im angeführten Grundbuch-Antrag enthaltenen Teile, die lt. dem erteilten Verbesserungsauftrag zu verbessern, aber nicht mittels der vorgenannten Elementen abdeckbar sind. Hierzu gehören beispielsweise:

- Nennung von zu streichenden Begehren,

- Richtigstellung von Werten, etwa ein zu hoher Pfandrechtsbetrag, etc.

Zusätzlich zum Verbesserungsauftrag gibt es weitere Folgeanträge, nämlich die "Zurückziehung" und den "Rekurs".

 

2      Weitere Informationen

2.1      Urkundenarchive

2.1.1      Archive der freien Berufe und der Republik

Archivium ist das Urkundenregister des österreichischen Rechtanwaltskammertages, siehe www.archivium.at.  Zu Archivium haben nur Rechtsanwälte Zugriff. Die Urkunden werden als Grafiken im TIFF-Format abgelegt, nicht als PDF-Dokumente.

Cyberdoc ist das Urkundenregister der Notariatskammer, siehe http://www.notar.at/de/portal/einrichtungen/cyberdoc/. Zu Cyberdoc haben nur Notare Zugriff. Auch hier wird das TIFF-Format verwendet

Das BAIK-Archiv ist das Urkundenregister der Bundes-Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer, siehe https://www.baik-archiv.at/urka/. Hier werden die Urkunden im PDF-Format hinterlegt und zwar in der Version PDF/A-1. Dies ist ein genormtes Format für elektronische Langzeitarchive.

Bei einem Antrag an das Grundbuch- oder Firmenbuchgericht müssen die Urkunden zuerst in das Urkundenregister des jeweiligen Berufsgruppe eingespeichert werden. Bei der Speicherung wird festgelegt, dass die Justizverwaltung auf eine Urkunde zugreifen darf. Im ERV-Grundbuchantrag (Firmenbuchantrag) wird nur ein Verweis auf die Dokumenten-ID der im Archiv befindlichen Urkunde übertragen.

Ein viertes Archiv ist das GOG Beglaubigungsarchiv der Justiz. Es wird vom Bundesrechenzentrum geführt und ist die elektronische Form der Urkundensammlung der Gerichte und insbesondere des Grund- und Firmenbuchs. Die Urkunden, die vom Antragsteller z.B. in Archivium eingestellt werden, werden anlässlich der Verbücherung durch den Grundbuchführer in das GOG Beglaubigungsarchiv der Justiz übernommen. Die Urkunde wird nicht physisch in schriftlicher Form hinterlegt.

 

2.1.2      Erzeugung von TIFF-Dokumenten

TIFF-Dokumente können auf verschiedenen Wegen erzeugt werden:

  • Durch einen Scanner oder Kopierer (Multifunktionsgerät). Moderne Geräte erzeugen wahlweise automatisch ein PDF oder ein TIFF-Dokument. Das Scan wird automatisch als TIFF-Datei auf der Serverfestplatte abgelegt.
  • Durch Ausdrucken aus Word, Excel, einem Grafikprogramm, etc.
    Der "Ausdruck" erfolgt nicht auf den Drucker, sondern mit einem speziellen Druckertreiber in ein TIFF-Dokument. Einen solchen Druckertreiber können Sie im Internet gratis unter http://www.pdfprinter.at/?site=download besorgen.

Auch die Auflösung des TIFF muss sich in einem bestimmten Bereich bewegen. 96 dpi (Faxauflösung) ist zuwenig, 600 dpi erzeugt sehr große Dateien und ist zuviel. Es werden 200 dpi empfohlen. Begrenzt ist nur die Auflösung, nicht aber der Umfang der Dokumente. Es können auch Dokumente mit sehr vielen Seiten eingestellt werden.

 

2.1.3      Erzeugung von PDF-Dokumenten

PDF-Dokumente können auf verschiedenen Wegen erzeugt werden:

  • Durch einen Scanner oder Kopierer (Multifunktionsgerät). Moderne Geräte erzeugen wahlweise automatisch ein PDF-Dokument. Das Scan wird automatisch als PDF-Datei auf der Serverfestplatte abgelegt. Ältere Scanner erzeugen nur Grafikdateien (z.B. in den Formaten TIFF oder JPG). Diese können wie unter b) durch "Ausdrucken" zu einem PDF konvertiert werden.
  • Durch Ausdrucken aus Word, Excel, einem Grafikprogramm, etc.
    Der "Ausdruck" erfolgt nicht auf den Drucker, sondern mit einem speziellen Druckertreiber in ein PDF-Dokument. State of the art und nicht ganz billig ist Adobe Acrobat Standard / Professional. ADVOKAT empfiehlt seit Jahren ein Produkt mit einem guten Preis-Leistungsverhältnis, nämlich pdfFactory Pro. Dieses Programm arbeitet auch mit der ADVOKAT Dokumentverwaltung zusammen und kann Word-Dokumente automatisch in PDF verwandeln.
    Nähere Informationen dazu finden Sie unter www.advokat.at, Punkt Software -> PDF.

Zum Thema Farbscanner: Derzeit ist Scannen in Farbe nicht unbedingt erforderlich. Farbige Liegenschaftpläne, etc. werden von den Ziviltechnikern über ihr Urkundenarchiv eingestellt. Sie können auf diesen Archiveintrag verweisen. Wenn Sie allerdings vor einer Neuanschaffung stehen, empfehlen wir nach Möglichkeit einen Farbscanner anzuschaffen.

Hinweis:

Der kostenlose Adobe Acrobat Reader reicht nicht. Damit kann man nur PDF anzeigen, nicht erzeugen. Es gibt in der Praxis viele PDF-Maker, aber nicht alle erzeugen PDF-Dokumente in guter Qualität mit einem genormten Format.

 

2.1.4      Versionen von PDF

PDF ist nicht gleich PDF. Es gibt eine Anzahl von Formaten und nicht alle können im WebERV verwendet werden. Derzeit sind nur PDF-Dokumente bis zur Version 1.4 erlaubt. Achten Sie bei einer Neuanschaffung darauf, dass Ihr Scanner PDF in der Version 1.4 erzeugen kann!

Hinweis: Die PDF-Version 1.3 ist verwendbar und weit verbreitet. Zum Öffnen von PDF-Version 1.4 ist Adobe Reader Version 5.0 oder höher erforderlich. PDF-Version 1.4 kommt den Anforderungen für die Erstellung von Langzeitarchiven zumindest nahe. So sind zum Beispiel sogenannte "aktive Inhalte" wie Audio oder Video nicht möglich. PDF/A-1 ist ein Standard zur Verwendung des PDF-Formats für die elektronische Langzeitarchivierung von Dokumenten (veröffentlicht als ISO Norm 19005-1:2005).
Sie können einfach überprüfen, welche Version ein PDF hat: Öffnen Sie das PDF und wählen Sie den Menüpunkt Datei / Dokumenteigenschaften. Hier sehen Sie die Version:

 

2.2      Übermittlungsstellen

2.2.1      Funktion der Übermittlungsstellen

Die Übermittlungsstellen sind dafür zuständig, dass sie die ERV-Daten von den Endnutzern (d. h. von der ERV-Software beim Rechtsanwalt) entgegennehmen, nach bestimmten Regeln prüfen ("Validierung") und dann an das Bundesrechenzentrum weiter leiten.

Der ERV-Rückverkehr der Gerichte wird vom BRZ bei den Übermittlungsstellen hinterlegt. Dort wartet er auf die Abholung durch den Endnutzer. Über diese Vorgänge werden Protokolle aufgezeichnet.

Jeder Endnutzer muss sich bei einer Übermittlungsstelle anmelden.

Das Bundesministerium für Justiz hat bisher fünf Übermittlungsstellen für die Dienstleistung des Web­ERV zugelassen. Die zugelassenen Übermittlungsstellen sind auf der Internetseite des BMJ veröffentlicht. Es handelt sich derzeit um folgende fünf Unternehmen:

  • ADVOKAT Unternehmensberatung GmbH
  • IMD Informations-, Medien- und DatenverarbeitungsgesmbH
  • JUSLINE GmbH
  • TELEKOM Austria AG
  • ÖGIZIN GmbH
  • EDV Technik Went Gmbh

Alle Übermittlungsstellen halten sich an die gemeinsame Schnittstelle, die vom BRZ veröffentlicht wird. In der Schnittstelle sind die zulässigen Felder, Feldlängen, Pflichtfelder und die inneren Zusammenhänge definiert.

Allerdings ist nicht alles in der gemeinsamen Schnittstelle festgelegt. Jeder Schnittstelle bleibt überlassen wie sie die Teilnehmerregistrierung, die temporäre An- und Abmeldung (im Urlaub), die Teilnehmeridentifikation und das Teilnehmerverzeichnis gestaltet. Jede Schnittstelle regelt individuell die Verrechnung auf Usewarebasis (kein Entgelt für das ERV-Programm dafür ein Zuschlag pro Schriftsatz).

Prinzipiell steht es dem Enduser frei, welche Übermittlungsstelle er verwendet. Allerdings müssen ERV-Software und Übermittlungsstelle zusammen passen!

Für den ERV-Hinverkehr könnten Sie sich sogar bei mehreren Übermittlungsstellen gleichzeitig anmelden. Das ist aber in der Regel nicht sinnvoll, denn jede Übermittlungsstelle verlangt laufende (Grund)gebühren für Ihre Dienste und man hätte mehrere Ansprechpartner.

Für den ERV-Rückverkehr müssen Sie - bzw. Ihre ERV-Software - sich jedenfalls für eine bestimmte Übermittlungsstelle entscheiden. Sie müssen einer Übermittlungsstelle, bei der Sie angemeldet sind, bekannt geben, dass Sie den ERV-Rückverkehr über diese abwickeln wollen.

 

2.2.2      Übermittlungsstelle Advokat

Wenn Sie den WebERV von ADVOKAT bereits nutzen, dann gilt dieser Zugang automatisch auch für das Grundbuchverfahren.

Anmeldung
Ein Anmeldeformular ist unter https://dienste.advokat.at/info/Anmeldung_ADVOKAT.pdf abrufbar.
Wir bitten, dass Sie uns das Anmeldeformular ausfüllen und unterschrieben per Telefax übersenden.

Wir benötigen alle von der Kanzlei verwendeten ADVM-Code(s), denn Rückverkehr kann auf allen Codes zugestellt werden.
In der Folge ist ADVOKAT verpflichtet den Code zu verifizieren:
Bei Rechtsanwälten wird der ADVM-Code mit Daten des ÖRAK gegengeprüft.
Bei Notaren wird der ADVM-Code bei der Notariatskammer geprüft.
Bei Wirtschaftstreuhändern wird der W-Code bei der Kammer der Wirtschaftstreuhänder geprüft.

Einen neuen ADVM-Code erhalten Rechtsanwälte, Notare und Wirtschaftstreuhänder bei Ihrer Kammer. Andere Firmen bitten wir um einen Firmenbuchauszug oder Gewerberegisterauszug. Hier werden Codes in wenigen Tagen vom BRZ ausgestellt.

Verständigung des Teilnehmers

Der Teilnehmer wird von der Freischaltung per Telefax verständigt:

Gebühren der Übermittlungsstelle ADVOKAT
Die Gebühren der Übermittlungsstelle ADVOKAT finden sie auf ADVOKAT Online Preisliste.
Enthalten ist ein digitales Zertifikat für den WebERV.

 
 

2.3      ERV ist verpflichtend – auch im Grundbuchverfahren

Für Rechtsanwälte und Notare ist die Verwendung des ERV verpflichtend. Das gilt auch für das Grundbuchverfahren.

§ 89c Abs. 5 GOG lautet: "Eingaben, welche elektronisch eingebracht werden dürfen, sind von Rechtsanwälten und Notaren nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten im elektronischen Rechtsverkehr einzubringen.

§ 11 Abs. 1a ERV-VO lautet: "Ab 1. Juli 2007 liegen die generellen technischen Möglichkeiten für Rechtsanwälte und Notare vor, die nach dieser Verordnung zugelassenen Eingaben (samt Beilagen) im elektronischen Rechtsverkehr einzubringen (§ 89c Abs. 5 GOG). Liegen die konkreten technischen Möglichkeiten dafür im Einzelfall nicht vor, so ist dies vom einbringenden Rechtsanwalt oder Notar in der nicht im elektronischen Rechtsverkehr übermittelten Eingabe glaubhaft zu machen.“


§ 5 Abs. 1 ERV-VO lautet: "Elektronisch eingebrachte Eingaben und elektronisch zuzustellende Erledigungen sowie Beilagen müssen der Schnittstellenbeschreibung nach Abs. 2 entsprechen. Eingaben und Erledigungen können grundsätzlich auch als PDF-Anhang entsprechend der Schnittstellenbeschreibung nach Abs. 2 übermittelt werden. Schriftsätze nach §§ 1 und 2 AFV 2002, BGBl. II Nr. 510/2002, in der jeweils geltenden Fassung  sowie Grundbuchgesuche sind in strukturierter Form, die die automationsunterstützte Weiterverarbeitung ermöglicht, zu übermitteln; die Einbringung als PDF-Anhang ist nicht zulässig."


§ 10 ERV-VO lautet:

"Besondere Bestimmungen für das Grundbuchverfahren

(1) Eingaben und Beilagen können im Grundbuchverfahren elektronisch eingebracht werden. In Grundbuchsachen, die zu anderen Akten gehören (§ 448 Abs. 4 Geo.), ist die elektronische Einbringung von Eingaben und Beilagen nicht zulässig.

(2) Die elektronische Übermittlung von Beilagen, die auf Grund gesetzlicher Bestimmungen im Original vorzulegen sind, hat so zu erfolgen, dass auf die Einstellung in einem Urkundenarchiv einer Körperschaft öffentlichen Rechts (§ 91c GOG) hingewiesen und unter Bekanntgabe eines eindeutigen Urkundenidentifizierungsbegriffs wirksam die Ermächtigung zum Zugang zu den Daten der gespeicherten Urkunde erteilt wird; in der Urkundensammlung des Grundbuchs oder des Firmenbuchs gespeicherte Urkunden werden durch einen Hinweis auf die Einstellung in der Urkundensammlung vorgelegt. In der Eingabe sind auch die Beilageneigenschaften (Urkundenart, Datum der Errichtung sowie allfällige Anmerkungen zur Beilage) anzugeben. Urkunden, durch die ein mit dem Besitz oder der Innehabung der Urkunde untrennbar verbundenes Recht durch Übergabe oder Vorlage der Urkunde ausgeübt werden soll, sowie Pläne zur grundbücherlichen Teilung von Grundstücken können nicht elektronisch vorgelegt werden. Ein in Papierform ausgestellter Rangordnungsbeschluss ist dem elektronisch eingebrachten Grundbuchgesuch längstens binnen einer Woche, jedenfalls aber innerhalb der Frist des § 55 GBG (einlangend bei Gericht) nachzureichen.

 

3      Anhang

3.1      Grundbuchs-Novelle 2008

Mit der Grundbuchs-Novelle 2008, BGBl I 100/2008, werden das Allgemeine Grundbuchsgesetz 1955, das Grundbuchsumstellungsgesetz, das Liegenschaftsteilungsgesetz, das Urkundenhinterlegungsgesetz, das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch, das Gerichtsgebührengesetz und das Vermessungsgesetz geändert.

Die Verordnung der Bundesminsterin für Justiz über die allgemeine Umstellung der Urkundensammlung des Grundbuchs, BGBl II 23/2006, bestimmt, dass Urkunden elektronisch aufzubewahren sind.

 

3.2      Weitere Rechtsquellen

Die Grundlagen für den ERV sind im GOG und in der ERV Verordnung 2006 enthalten.
§ 89a Gerichtsorganisationsgesetz: Elektronische Eingaben und Erledigungen (elektronischer Rechtsverkehr)
§ 89b Gerichtsorganisationsgesetz: Grundlage für ERV Verordnung
§ 89c Gerichtsorganisationsgesetz: elektronischen Signatur und Anlagen; im neuen Abs. 5 wird der ERV für Rechtsanwälte und Notare verpflichtend; im Abs. 2 ist normiert, dass Beilagen zu elektronischen Eingaben als elektronische Urkunden (d.h. via Archivium) einzubringen sind.

§ 91c Gerichtsorganisationsgesetz schafft die Grundlage für Urkundenarchive von Körperschaften öffentlichen Rechts.

Die ERV Verordnung (ERV 2006) vom 30.12.2005, BGBl. II 481/2005, regelt die Voraussetzungen, die grundlegende Funktionsweise (Übermittlungsstellen) und den Einsatzbereich des elektronischen Rechtsverkehrs.

Die Änderung der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr (ERV 2006) vom 18.12.2006, BGBl II 482/2006, normiert, dass alle Eingaben und Beilagen von Eingaben an Gerichte und Staatsanwaltschaften elektronisch eingebracht werden können. Spätestens am 1. Juli 2007 liegen die technischen Möglichkeiten für Rechtsanwälte und Notare vor, die nach dieser Verordnung zugelassenen Eingaben (samt Beilagen) im elektronischen Rechtsverkehr einzubringen (§ 89c Abs. 5 GOG)

Die Änderung der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr (ERV 2006) vom 18.6.2007, BGBl. II 130/2007, normiert, dass im Grundbuch- und Firmenbuchverfahren öffentlichrechtliche Archive (Archivium, Cyberdoc, BAIK-Archiv) zu verwenden sind.

Die Änderung der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr (ERV 2006) vom 29.11.2007, BGBl. II 333/2007, normiert, dass Schriftsätze auch als PDF-Anhang eingebracht werden können und dass auch Verbesserungsaufträge mit ERV einzubringen sind.

Die Änderung der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr (ERV 2006) vom 27.6.2008, BGBl. II 222/2008, normiert, dass die Einbringung von Jahresabschlüssen nach §§ 277 bis 281 UGB durch Wirtschaftsprüfer, Buchhalter und Revisionsverbände im Form eines PDF-Dokuments zugelassen.

Mit der Änderung Änderung der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr (ERV 2006) vom 10.9.2008, BGBl. II 316/2008, werden Details zur Einbringung von Jahresabschlüssen geändert.

Mit der Änderung der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr (ERV 2006) vom 12.1.2009
, BGBl. II 9/2009, werden Details zum Grundbuchverfahren neu geregelt.

target="_blank" Änderung der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr (ERV 2006) vom 12.1.2008 , BGBl. II 9/2009, werden Details zum Grundbuchverfahren neu geregelt.

Das Berufsrechts-Änderungsgesetz, BGBl. I 146/2005 enthält die grundlegenden Änderungen der Notariatsordnung, Rechtsanwaltsordnung und des Gerichtsorganisationsgesetzes mit denen der WebERV und die Urkundenarchive eingeführt werden.

Die Urkundenarchivverordnung 2007 , BGBl II 481/2006, mit der die Urkundenarchive von Körperschaften öffentlichen Rechts für den elektronischen Urkundenverkehr mit den Gerichten näher geregelt werden.

§ 9 Abs 1a Rechtsanwaltsordnung verpflichtet den Rechtsanwalt entsprechend den technischen und organisatorischen Möglichkeiten im Verkehr mit Gerichten den elektronischen Rechtsverkehr (§ 89a GOG) zu verwenden. Siehe auch Materialien zum BRÄG 2006.

§ 35a Firmenbuchgesetz enthält für Rechtsanwälte die Verpflichtung über die technischen Voraussetzungen für die elektronische Anbringung von Anmeldungen zur Eintragung in das Firmenbuch zu verfügen.

TP 9 und TP10 Gerichtsgebührengesetz normieren:
a) TP9 Anmerkung 3a: "Werden sämtliche Urkunden ... in elektronischer Form übermittelt, so ermäßigt sich die Eingabengebühr um 7 Euro."
b) TP 10 Anmerkung 15a: die Einreichung des Jahresabschlusses im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs ist von der Eintragungsgebühr nach Tarifpost 10 I lit. b Z 5a befreit.

Die EU-Richtlinie 2003/58/EB vom 15.7.2003 schreibt den Mitgliedstaaten vor, im Firmenbuch die elektronische Form der Einbringung zu ermöglichen. Artikel 3: Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Gesellschaften und sonstige anmelde- oder mitwirkungspflichtige Personen und Stellen alle Urkunden und Angaben, die nach Artikel 2 der Offenlegung unterliegen, spätestens ab dem 1. Januar 2007 in elektronischer Form einreichen können.

Das Signaturgesetz – SigG, BGBl I 1999/190 ist die Grundlage für die Anerkennung elektronischer Signaturen im österreichischen Recht. Das Signaturgesetz wird durch die Signaturverordnung BGBl II 30/2000 und BGBl. II Nr. 527/2004 näher ausgeführt.

Informationen zum Urkundenarchiv der Rechtsanwälte Archivium finden Sie unter www.archivium.at und www.rechtsanwaelte.at.

Informationen zum Urkundenarchiv der Notare Cyberdoc finden Sie unter http://www.notar.at/de/portal/einrichtungen/cyberdoc/.

Informationen zum Urkundenarchiv der Architekten und Ingenieurkonsulenten BAIK finden Sie unter

https://www.baik-archiv.at/urka/.

 

www.advokat.at bietet weitere Informationen zur ADVOKAT Rechtsanwaltssoftware, zum WebERV, zur ADVOKAT Online Datenbankabfragen (Grundstückdatenbank, Firmenbuch, Zentrales Melderegister, etc.)


 
 
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