Wir möchten Sie auf folgende Tatsachen betreffend Grundbucheingaben, Rangordnungsbeschluss und Eingabengebühr aufmerksam machen.
Am 1.7.2011 trat eine Änderung der ERV Verordnung in Kraft (BGBl. II 220/2011) wie folgt:
§ 10 Abs 1a: Die Übermittlung ... des Rangordnungsbeschlusses zur Ausnützung der Rangordnung hat im elektronischen Rechtsverkehr derart zu erfolgen, dass
1. auf die Einstellung ... des Rangordnungsbeschlusses in einem Urkundenarchiv ... hingewiesen wird und
2. zur Ausnützung der Rangordnung der Rangordnungsbeschluss im Papieroriginal längstens binnen einer Woche ... nachgereicht wird.
Diese Änderung wurde von der Standesvertretung angeregt, damit bei Ausnützung eines Rangordnungsbeschlusses nicht TP 9a GGG, Anmerkung 1a zum Tragen kommt. Dort heißt es: Wenn nicht die Eingabe und sämtliche Urkunden im elektronischen Rechtsverkehr übermittelt werden, erhöht sich die Eingabengebühr um 16 Euro.
Der Sinn war, dass durch die Archivierung des Rangordnungsbeschlusses und die schriftliche Nachsendung nur EUR 40 an Eingabengebühr anfallen und nicht EUR 56.
Zunehmend sehen Rechtspfleger die Sachlage aber so, dass durch die Nachsendung des Rangordnungsbeschlusses die Anmerkung 1a erfüllt ist, und fordern die EUR 16 ein - Archivierung des Rangordnungsbeschlusses hin oder her.
Es ist fast sicher, dass dies zur gängigen Praxis wird. Es ist weiterhin möglich, dass der Erhöhungsbetrag auch noch Jahre im Nachhinein vorgeschrieben wird.
ADVOKAT schlägt bei einer Leistung Grundbuchantrag generell eine Eingabengebühr von EUR 40 vor. Dies wird je nach Entscheidung des Rechtspflegers zu wenig sein.
Leider können wir Ihnen auch keinen eindeutigen Rat für die beste Vorgangsweise geben. Eine Möglichkeit wäre, bei einem Grundbuchantrag mit Rangordnungsbeschluss die Eingabengebühr in der Leistung vorsichtshalber auf EUR 56 zu erhöhen, in der Erwartung, dass der Rechtspfleger tatsächlich diesen Betrag vorschreibt. Allerdings besteht dann das Problem, dass Sie eventuell dem Klienten EUR 16 Barauslagen zu viel verrechnen.
Wir haben jedenfalls angeregt, dass das BMJ eine Klarstellung des Gerichtsgebührengesetzes vornimmt.