ADVOKAT Info 15/2002: Zinsenrechts-Änderungsgesetz
 

Neue gesetzliche Zinsen bei Unternehmergeschäften

Mit 1. 8. 2002 tritt das Zinsenrechts-Änderungsgesetz (ZinsRÄG) in Kraft. Dieses hat unter anderem Auswirkungen auf das automationsunterstütze Mahnverfahren. Konkret geht es um den neuen § 1333 Abs. 2 ABGB:

"Bei Geldforderungen zwischen Unternehmern aus unternehmerischen Geschäften beträgt der gesetzliche Zinssatz acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz, soweit aber die Verzögerung der Zahlung auf einer vertretbaren Beurteilung der Sach- oder Rechtslage durch den Schuldner beruht, zwei Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Dabei ist jeweils der Basiszinssatz, der am ersten Tag eines Kalenderhalbjahres gilt, für dieses Halbjahr maßgebend."

Der Basiszinssatz wird der Österreichischen Nationalbank veröffentlicht. Grundlage für Veränderungen dieses Zinssatzes ist der vom Europäischen System der Zentralbanken ausgegebene Zinsatz der sogenannten Einlagefazilität. Der Basiszinssatz ist seit dem 9.11.2001 unverändert 2,75 %.

Ab 1.8.2002 beträgt der gesetzliche Zinssatz zwischen Unternehmen daher 4,75 % bzw. 10,75 % und zwar auch für bereits entstandene Forderungen. Dies gilt auch für Handelsgeschäfte (§ 352 HGB) und für Dienstnehmerforderungen (§ 49a ASGG).

Der Basiszinssatz kann bei der Österreichischen Nationalbank unter der Adresse http://www.oenb.co.at/pdserv2.htm abgerufen werden.

Es handelt sich um eine neue Form von gesetzlichen Zinsen. Es wird Anpassungen des Formblatts für das Mahn- und Exekutionsverfahren geben. Allerdings gibt es für die bisherigen Formulare eine Übergangsfrist bis zum 31.12.2002. Auch im ERV wird sich einstweilen nichts ändern!

Die Höhe der Zinsen geben Sie wie bisher einfach in der Forderung ein. Wir empfehlen weiters, einen Hinweis auf die neuen gesetzlichen Zinsen und das Vorliegen eines beiderseitigen Unternehmergeschäftes im Feld Weiteres Vorbringen in folgender Weise anzuführen:

"Das Zinsenbegehren gründet sich auf § 1333 Abs. 2 ABGB, da ein beiderseitiges Unternehmergeschäft vorliegt. Es werden Zinsen in Höhe von 8 % (oder 2 %) über dem Basiszinssatz geltend gemacht."

Der Zahlungsbefehl wird dann folgenden Hinweis enthalten: "Die (künftigen) Zinsen werden nach § 1333 Abs 2 ABGB mit 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz vom vorangehenden 31.12. bzw 30.6. bestimmt."

Wir werden die neuen Formulare in der nächsten Masterversion von ADVOKAT, wahrscheinlich Anfang Oktober 2002 bereitstellen.

Der Zinssatz kann in Zukunft mit jedem Halbjahr variieren. Mittelfristig werden wir in ADVOKAT eine Automatik zur Änderung der Zinsen in allen betroffenen Akten und Forderungen vorsehen. Vorerst werden wir aber die Entwicklung abwarten, speziell die Änderungen im ERV, die wahrscheinlich erst mit Beginn 2003 kommen.



Neue Regelung für Inkassospesen

Es wird gesetzlich festgelegt, dass Inkassospesen in Hinkunft als Nebenforderung (§ 54a JN) einzuklagen sind und nicht mehr im Kostenverzeichnis. Der § 1333 Abs 3 ABGB lautet:

Der Gläubiger kann außer den gesetzlichen Zinsen auch den Ersatz anderer, vom Schuldner verschuldeter und ihm erwachsener Schäden geltend machen, insbesondere die notwendigen Kosten zweckentsprechender außergerichtlicher Betreibungs- oder Einbringungsmaßnahmen, soweit diese in einem angemessenen Verhältnis zur betriebenen Forderung stehen.

In den neuen Formularen wird es ein eigenes Feld für die Nebenforderungen geben.

ADVOKAT Unternehmensberatung
GREITER & GREITER GmbH.
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