ADVOKAT Info 15/2002:
Zinsenrechts-Änderungsgesetz
Neue gesetzliche Zinsen bei
Unternehmergeschäften
Mit 1. 8. 2002 tritt das
Zinsenrechts-Änderungsgesetz (ZinsRÄG) in Kraft. Dieses hat unter anderem
Auswirkungen auf das automationsunterstütze Mahnverfahren. Konkret geht es
um den neuen § 1333 Abs. 2 ABGB:
"Bei Geldforderungen zwischen
Unternehmern aus unternehmerischen Geschäften beträgt der gesetzliche
Zinssatz acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz, soweit aber die
Verzögerung der Zahlung auf einer vertretbaren Beurteilung der Sach- oder
Rechtslage durch den Schuldner beruht, zwei Prozentpunkte über dem
Basiszinssatz. Dabei ist jeweils der Basiszinssatz, der am ersten Tag eines
Kalenderhalbjahres gilt, für dieses Halbjahr maßgebend."
Der
Basiszinssatz wird der Österreichischen Nationalbank veröffentlicht.
Grundlage für Veränderungen dieses Zinssatzes ist der vom Europäischen
System der Zentralbanken ausgegebene Zinsatz der sogenannten
Einlagefazilität. Der Basiszinssatz ist seit dem 9.11.2001 unverändert 2,75
%.
Ab 1.8.2002 beträgt der gesetzliche Zinssatz zwischen
Unternehmen daher 4,75 % bzw. 10,75 % und zwar auch für bereits entstandene
Forderungen. Dies gilt auch für Handelsgeschäfte (§ 352 HGB) und für
Dienstnehmerforderungen (§ 49a ASGG).
Der Basiszinssatz kann bei der
Österreichischen Nationalbank unter der Adresse
http://www.oenb.co.at/pdserv2.htm abgerufen werden.
Es
handelt sich um eine neue Form von gesetzlichen Zinsen. Es wird Anpassungen
des Formblatts für das Mahn- und Exekutionsverfahren geben. Allerdings gibt
es für die bisherigen Formulare eine Übergangsfrist bis zum 31.12.2002.
Auch im ERV wird sich einstweilen nichts ändern!
Die Höhe der Zinsen
geben Sie wie bisher einfach in der Forderung ein. Wir empfehlen weiters,
einen Hinweis auf die neuen gesetzlichen Zinsen und das Vorliegen eines
beiderseitigen Unternehmergeschäftes im Feld Weiteres Vorbringen in
folgender Weise anzuführen:
"Das Zinsenbegehren gründet sich auf
§ 1333 Abs. 2 ABGB, da ein beiderseitiges Unternehmergeschäft vorliegt. Es
werden Zinsen in Höhe von 8 % (oder 2 %) über dem Basiszinssatz geltend
gemacht."
Der Zahlungsbefehl wird dann folgenden Hinweis
enthalten: "Die (künftigen) Zinsen werden nach § 1333 Abs 2 ABGB mit 8%
über dem jeweiligen Basiszinssatz vom vorangehenden 31.12. bzw 30.6.
bestimmt."
Wir werden die neuen Formulare in der nächsten
Masterversion von ADVOKAT, wahrscheinlich Anfang Oktober 2002
bereitstellen.
Der Zinssatz kann in Zukunft mit jedem Halbjahr
variieren. Mittelfristig werden wir in ADVOKAT eine Automatik zur Änderung
der Zinsen in allen betroffenen Akten und Forderungen vorsehen. Vorerst
werden wir aber die Entwicklung abwarten, speziell die Änderungen im ERV,
die wahrscheinlich erst mit Beginn 2003 kommen.
Neue
Regelung für Inkassospesen
Es wird gesetzlich festgelegt, dass
Inkassospesen in Hinkunft als Nebenforderung (§ 54a JN) einzuklagen sind
und nicht mehr im Kostenverzeichnis. Der § 1333 Abs 3 ABGB lautet:
Der Gläubiger kann außer den gesetzlichen Zinsen auch den Ersatz
anderer, vom Schuldner verschuldeter und ihm erwachsener Schäden geltend
machen, insbesondere die notwendigen Kosten zweckentsprechender
außergerichtlicher Betreibungs- oder Einbringungsmaßnahmen, soweit diese in
einem angemessenen Verhältnis zur betriebenen Forderung
stehen.
In den neuen Formularen wird es ein eigenes Feld für die
Nebenforderungen geben.