ADVOKAT Info 16/2002: Zinsenrechts-Änderungsgesetz - Nachtrag
 

Gestern haben wir Ihnen die ADVOKAT Info 15/2002: Zinsenrechts-Änderungsgesetz gesendet. Dabei wurde der neue § 1333 Abs. 2 ABGB falsch zitiert. Der Fehler hat in diesem Fall an der Quelle, nämlich im BM für Justiz, seine Ursache.

Das Bundesministerium für Justiz schreibt uns sinngemäß:

"Infolge eines Irrtums wurde das an Sie gerichtete Informationsschreiben betreffend das Zinsenrechts-Änderungsgesetz auf Grundlage eines nicht aktuellen Gesetzesentwurfs verfasst.

Der neue § 1333 Abs. 2 ABGB lautet richtigerweise:
"Bei der Verzögerung der Zahlung von Geldforderungen zwischen Unternehmern aus unternehmerischen Geschäften beträgt der gesetzliche Zinssatz acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Dabei ist der Basiszinssatz, der am letzten Kalendertag eines Halbjahres gilt, für das nächste Halbjahr maßgebend."

Das bedeutet, dass bei beiderseitigen Unternehmergeschäften ein gesetzlicher Zinssatz lautend auf 2 % über dem Basiszinssatz nicht existiert. Um Nachsicht dieses Irrtums wird ersucht."


Auch wir bitten den Fehler zu entschuldigen. Die übrigen Informationen in der ADVOKAT Info sind weiterhin relevant.

ADVOKAT Unternehmensberatung
GREITER & GREITER GmbH.
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