ADVOKAT Info 16/2002: Zinsenrechts-Änderungsgesetz -
Nachtrag
Gestern haben wir Ihnen die ADVOKAT Info 15/2002:
Zinsenrechts-Änderungsgesetz gesendet. Dabei wurde der neue § 1333 Abs.
2 ABGB falsch zitiert. Der Fehler hat in diesem Fall an der Quelle, nämlich
im BM für Justiz, seine Ursache.
Das Bundesministerium für Justiz
schreibt uns sinngemäß:
"Infolge eines Irrtums wurde das an
Sie gerichtete Informationsschreiben betreffend das
Zinsenrechts-Änderungsgesetz auf Grundlage eines nicht aktuellen
Gesetzesentwurfs verfasst.
Der neue § 1333 Abs. 2 ABGB lautet
richtigerweise:
"Bei der Verzögerung der Zahlung von Geldforderungen
zwischen Unternehmern aus unternehmerischen Geschäften beträgt der
gesetzliche Zinssatz acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Dabei ist
der Basiszinssatz, der am letzten Kalendertag eines Halbjahres gilt, für
das nächste Halbjahr maßgebend."
Das bedeutet, dass bei
beiderseitigen Unternehmergeschäften ein gesetzlicher Zinssatz lautend auf
2 % über dem Basiszinssatz nicht existiert. Um Nachsicht dieses Irrtums
wird ersucht."
Auch wir bitten den Fehler zu entschuldigen. Die
übrigen Informationen in der ADVOKAT Info sind weiterhin
relevant.