1.7 Übermittlungsstellen
1.7.1 Funktion der Übermittlungsstellen
Die Übermittlungsstellen sind dafür zuständig, dass sie die ERV-Daten von den Endnutzern (d. h. von der ERV-Software beim Rechtsanwalt) entgegennehmen, nach bestimmten Regeln prüfen ("Validierung") und dann an das Bundesrechenzentrum weiter leiten.
Der ERV-Rückverkehr der Gerichte wird vom BRZ bei den Übermittlungsstellen hinterlegt. Dort wartet er auf die Abholung durch den Endnutzer. Über diese Vorgänge werden Protokolle aufgezeichnet.
Jeder Endnutzer muss sich bei einer Übermittlungsstelle anmelden.
Das Bundesministerium für Justiz hat bisher fünf Übermittlungsstellen für die Dienstleistung des WebERV zugelassen. Die zugelassenen Übermittlungsstellen sind auf der Internetseite des BMJ veröffentlicht. Es handelt sich derzeit um folgende fünf Unternehmen:
- ADVOKAT Unternehmensberatung GmbH
- IMD Informations-, Medien- und DatenverarbeitungsgesmbH
- JUSLINE GmbH
- Telekom Austria AG
- ÖGIZIN GmbH
- EDV Technik Went Gmbh
Alle Übermittlungsstellen halten sich an die gemeinsame Schnittstelle, die vom BRZ veröffentlicht wird. In der Schnittstelle sind die zulässigen Felder, Feldlängen, Pflichtfelder und die inneren Zusammenhänge definiert.
Allerdings ist nicht alles in der gemeinsamen Schnittstelle festgelegt. Jeder Schnittstelle bleibt überlassen wie sie den die Teilnehmerregistrierung, die
temporäre An- und Abmeldung (im Urlaub), die Teilnehmeridentifikation und das Teilnehmerverzeichnis gestaltet. Jede Schnittstelle kann individuell die Verrechnung auf Usewarebasis (kein Entgelt für das ERV-Programm dafür ein Zuschlag pro Schriftsatz).
Prinzipiell steht es dem Enduser frei, welche Übermittlungsstelle er verwendet. Allerdings müssen ERV-Software und Übermittlungsstelle zusammen passen!
Für den ERV-Hinverkehr könnten Sie sich sogar bei mehreren Übermittlungsstellen gleichzeitig anmelden. Das ist aber in der Regel nicht sinnvoll, denn jede Übermittlungsstelle verlangt laufende (Grund)gebühren für Ihre Dienste und man hätte mehrere Ansprechpartner.
Für den ERV-Rückverkehr
müssen Sie - bzw. Ihre ERV-Software - sich jedenfalls für eine bestimmte Übermittlungsstelle entscheiden. Sie müssen einer Übermittlungsstelle, bei der Sie angemeldet sind, bekannt geben, dass Sie den ERV-Rückverkehr über diese abwickeln wollen.
1.7.2 Wechsel der Übermittlungsstelle
Für den alten ERV sind alle Teilnehmer zwangsweise bei Telekom Austria angemeldet. Nach unseren Informationen bezahlen Sie dort ein monatliches Grundentgelt von EUR 21,80 bis 43,60 je nach Anzahl der Rechtsanwälte und ein Entgelt pro Schriftsatz von EUR 0,36.
Für den WebERV mit ADVOKAT müssen Sie sich bei der Übermittlungsstelle ADVOKAT anmelden. Bis alle technischen Probleme verlässlich ausgeräumt sind, wird die Advokat ERV-Software nur die Advokat Übermittlungsstelle unterstützen.
Wenn Sie sich bei Telekom abmelden, dann ist nach unseren Information die Kündigung mit einer Frist von 10 Werktaben zu jedem Monatsende möglich (Information aus der "Leistungsbeschreibung für den Elektronischen Rechtsverkehr über Internet (LBwebERV)" gültig ab 2.4.2007). Solange Sie angemeldet bleiben, läuft die Grundgebühr weiter, das Entgelt pro Schriftsatz fällt jedoch nur von den tatsächlich über Telekom laufenden Schriftsätzen an.
Die Umstellung muss zu einem bestimmten Stichtag erfolgen. Ab 19:00 Uhr dieses Tages wird der ERV-Rückverkehr über die neue Übermittlungsstelle zugestellt.
1.7.3 Übermittlungsstelle Advokat
Formular
Das Anmeldeformular ist unter https://dienste.advokat.at/info/Anmeldung_ADVOKAT.pdf abrufbar.
Wir bitten, dass Sie uns das Anmeldeformular ausfüllen und unterschrieben per Telefax übersenden.
Egal wann Sie sich anmelden, Kosten entstehen erst mit der tatsächlichen Inbetriebnahme in Ihrer Kanzlei.
Wir benötigen alle von der Kanzlei verwendeten ADVM-Code(s).
In der Folge ist ADVOKAT verpflichtet den Code zu verifizieren:
Bei Rechtsanwälten wird der ADVM-Code mit Daten des ÖRAK gegengeprüft.
Bei Notaren wird der ADVM-Code mit der Notariatskammer gegengeprüft.
Bei Firmen und Privatpersonen bitten wir um einen Firmenbuchauszug oder Gewerberegisterauszug und der ADVM-Code wird beim BRZ gegengeprüft.
Einen neuen ADVM-Code erhalten Rechtsanwälte und Notare bei Ihrer Kammer.
Bei Firmen und Privatpersonen fordern wir für Sie einen neuen Code beim BZR an.
Verständigung des Teilnehmers
Der Teilnehmer wird von der Freischaltung per Telefax verständigt:
Gebühren der Übermittlungsstelle ADVOKAT
Die Gebühren der Übermittlungsstelle ADVOKAT finden sie auf ADVOKAT Online Preisliste
Enhalten ist ein digitales Zertifikat für den WebERV.
1.8 Datensicherheit
1.8.1 Datensicherheit im WebERV
Aus Gründen der Datensicherheit gibt der WebERV vor, die Übertragung mit digitalen Signaturen und Zertifikaten zu sichern. Die Übermittlung von Eingaben und Beilagen sowie Abholung von Erledigungen erfolgt über SSL (Secure Sockets Layer) mit wechselseitiger Authentifizierung durch Zertifikate.
Von der Übermittlungsstelle bis zum Bundesrechenzentrum erfolgt die Datenübertragung zusätzlich über eine Standleitung.
Damit ist sichergestellt, dass der ERV-Datenverkehr von Dritten nicht "abgehört", verfälscht oder initiiert werden kann.
1.8.2 Welche Zertifikate gibt es
Es gibt drei verschiedene Arten von Zertifikaten, die für eine Anwaltskanzlei von Bedeutung sind:
Art | Einfaches Zertifikat |
Fortgeschrittenes Zertifikat | Qualifiziertes Zertifikat |
Anwendung in Kanzlei | WebERV |
Signieren von Rechnungen (Vorsteuerabzug) | "Archivium" Urkundenarchiv Insolvenzverwalterliste |
Zusatz-anwendung |
Signieren und Verschlüsseln von E-Mails | Signieren und Verschlüsseln von E-Mails | Ersetzt eigenhändige Unterschrift |
Installation | Erfolgt automatisch mit Hilfe ADVOKAT WebERV Software | Manuelle Installation auf einer Arbeitsstation |
Ist auf Signaturkarten enthalten (zB Rechtsanwaltsausweis, Kredit- oder Maestrokarte) |
Sicherheit | Softwarebasierend Kein Pincode |
Softwarebasierend Kein Pincode | Zertifizierter Kartenleser + Signaturkarte + Pincodes |
Anzahl |
1 Zertifikat pro Kanzlei | 1 Zertifikat pro Kanzlei | 1 Zertifikat pro Anwalt (ev. auch Mitarbeiterkarte) |
Besorgung | ADVOKAT | Persönliche Abholung |
Persönliche Abholung |
Theoretisch kann ein qualifiziertes Zertifikat, das es für das Urkundenarchiv braucht (Rechtsanwaltsausweis oder einer Bankomatkarte), auch alle Aufgaben eines einfachen oder fortgeschrittenen Zertifikats übernehmen. Das ist in der Praxis aber nicht sehr anwenderfreundlich , weil man bei jedem Schriftsatz der gesendet und empfangen wird, den PIN-Code eingeben muss.
Ein fortgeschrittens Zertifikat kann auch die Aufgaben eines einfachen Zertifikats übernehmen, es kann auch für den WebERV verwendet werden, aber Sie müssen es selbst beantragen, abholen und installieren.
Ein einfaches Zertifikat ist gut für die Zwecke des WebERV geeignet. Es kann automatisch mit Hilfe der WebERV Software installiert werden.
Hinweis: Nicht jedes einfache Zertifikat genügt. Es braucht ein Zertifikat, das von einem bei der RTR Rundfunk & Telekom Regulierungs-GmbH registrierten Zertifikateanbieter ausgestellt wurde. Sehr verbreitet sind z.B. Zertifikate von VeriSign. Diese sind nicht geeignet.
1.8.3 Wie komme ich zum Zertifikat für den WebERV
Wenn Sie mit ADVOKAT arbeiten (WebERV-Software und ADVOKAT-Übermittlungsstelle), dann stellen wir Ihnen ein digitales Zertifikat für den WebERV gratis zur Verfügung. Ein Zertifikat (pro Kanzlei) kann für beliebig viele Rechtsanwaltscodes verwendet werden.
Die Installation ist sehr einfach:
Wir kümmern uns um das WebERV-Zertifikat. Für das Ausstellen des Zertifikats verwenden wir den Namen der Kanzlei und die E-Mail-Adresse, die Sie uns bei der Anmeldung zu ADVOKAT Online bekannt gegeben haben. Vor der tatsächlichen Inbetriebnahme senden wir Ihnen per Telefax einen Freischaltcode zu. Das Zertifikat wird beim ersten Anwählen bei der ADVOKAT Übermittlungsstelle automatisch installiert. Sie müssen nur auf allen PC, die senden und empfangen, einen Freischaltcode eingeben.
Hinweis: Das WebERV Zertifikat kann auch für den E-Mail-Verkehr verwendet werden. ADVOKAT kümmert sich allerdings nicht um diesen Teil der Installation. Zum Beispiel muss folgende Bedingung erfüllt sein: Die Absenderadresse Ihrer signierten E-Mails und die am Zertifikat angegebene E-Mail-Adresse müssen übereinstimmen.
1.8.4 Rechtsanwaltsausweis für den WebERV?
Der von den Rechtsanwaltskammern ausgegebene Rechtsanwaltsausweis hat mit dem WebERV nur indirekt zu tun. Der Ausweis ist für den webERV selbst nicht erforderlich. Der WebERV erfordert - im Gegensatz zum Urkundenregister oder zur Insolvenzverwalterliste - kein qualifiziertes Zertifikat.
Ein kartenbasiertes Zertifikat ist für den WebERV sogar schlecht geeignet, weil am Kartenlesegerät bei jedem Aufruf die PIN eingegeben werden muss. Automatisierte Abläufe wären unmöglich.
Der WebERV braucht ein softwarebasiertes Zertifikat eines zugelassenen nationalen oder internationalen Zertifikateanbieters.
Der Rechtsanwaltsausweis neu ist aber zwingend erforderlich für Urkundenspeicherungen in Archivium, sohin für alle Rechtsanwälte, die Firmenbuch- und Grundbucheingaben vornehmen. Hier wird dringend die baldige Bestellung des neuen Ausweises in der jeweiligen Rechtsanwaltskammer empfohlen, da es zu kapazitätsbedingten Engpässen kommen kann.
1.9 ERV ist verpflichtend
Für Rechtsanwälte und Notare ist die Verwendung des ERV verbindlich.
Aus einer Information des ÖRAK vom Februar 2007:
§ 89c Abs. 5 GOG sieht vor, dass alle Eingaben, bei denen eine elektronische Einbringung möglich ist (siehe Anführung weiter oben) von Rechtsanwälten nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten im ERV einzubringen sind. Gleichzeitig bestimmt § 11 Abs 1a ERV-VO, dass spätestens am 1. Juli 2007 die technischen Möglichkeiten für Rechtsanwälte vorliegen.
Daraus ergibt sich, dass eine Umstellung auf den webERV bis zum Beginn der zweiten Jahreshälfte 2007 erforderlich ist, sofern Eingaben an die Gerichte erfolgen, die zwar im Wege des webERV, nicht aber über den bestehenden ERV eingebracht werden können. Sofern keine Umstellungen auf den webERV erfolgt, wird der bestehende ERV noch bis zum Jahr 2008 genutzt werden können.
§ 89c Abs. 5 GOG lautet: "Eingaben, welche elektronisch eingebracht werden dürfen, sind von Rechtsanwälten und Notaren nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten im elektronischen Rechtsverkehr einzubringen.
§ 11 Abs. 1a ERV-VO lautet: "Spätestens am 1. Juli 2007 liegen die technischen Möglichkeiten für Rechtsanwälte und Notare vor, die nach dieser Verordnung zugelassenen Eingaben (samt Beilagen) im elektronischen Rechtsverkehr einzubringen (§ 89c Abs. 5 GOG)."
Beachten Sie allerdings die Änderung der ERV Verordnung vom 18.6.2007 auf folgenden Wortlaut:
§ 11 Abs. 1a ERV-VO lautet: "Ab 1. Juli 2007 liegen die generellen technischen Möglichkeiten für Rechtsanwälte und Notare vor, die nach dieser Verordnung zugelassenen Eingaben (samt Beilagen) im elektronischen Rechtsverkehr einzubringen (§ 89c Abs. 5 GOG). Liegen die konkreten technischen Möglichkeiten dafür im Einzelfall nicht vor, so ist dies vom einbringenden Rechtsanwalt oder Notar in der nicht im elektronischen Rechtsverkehr übermittelten Eingabe glaubhaft zu machen."
1.9.1 Was muss ein Rechtsanwalt per 1. Juli 2007 machen
Das Bundesrechenzentrum hat den Betrieb am 2. April 2007 aufgenommen.
ADVOKAT hat sein WebERV-Programm per 1. Juli 2007 zur Verwendung freigegeben.
Grundbuchverfahren
§ 10 ERV-VO, BGBl II 333/2007 lautet
(1) Im Grundbuchverfahren sind Eingaben in Papierform einzubringen, Beilagen - mit Ausnahme von Plänen zur grundbücherlichen Teilung von Grundstücken - können elektronisch eingebracht werden. In Grundbuchsachen, die zu anderen Akten gehören (§ 448 Abs. 4 Geo.), ist die elektronische Einbringung von Eingaben und Beilagen nicht zulässig.
(2) Die elektronische Einbringung von Beilagen im Grundbuchverfahren hat so zu erfolgen, dass in der Papiereingabe auf den Speicherort in einem Urkundenarchiv einer Körperschaft öffentlichen Rechts (§ 91c GOG) hingewiesen und unter Bekanntgabe eines eindeutigen Urkundenidentifizierungsbegriffs wirksam die Ermächtigung zum Zugang zu den Daten der gespeicherten Urkunde erteilt wird; in der Urkundensammlung des Grundbuchs oder des Firmenbuchs gespeicherte Urkunden werden durch einen Hinweis auf die Einstellung in die Urkundensammlung vorgelegt.
Firmenbuchverfahren
§ 8a ERV-VO, BGBl II 130/2007 lautet:
(1) Eingaben und Beilagen können im Firmenbuchverfahren elektronisch eingebracht werden. Sofern einer Eingabe aufgrund gesetzlicher Bestimmungen Urkunden im Original oder öffentliche Urkunden anzuschließen sind, kann diese elektronisch eingebracht werden, wenn die anzuschließenden Beilagen in einem Urkundenarchiv einer Körperschaft öffentlichen Rechtes (§ 91c GOG) oder in der Urkundensammlung des Grundbuchs oder des Firmenbuchs gespeichert sind.
(2) Urkunden im Original oder öffentliche Urkunden sind in der Form vorzulegen, dass auf die Einstellung in ein Urkundenarchiv einer Körperschaft öffentlichen Rechts (§ 91c GOG) hingewiesen und unter Bekanntgabe eines eindeutigen Urkundenidentifizierungsbegriffs wirksam die Ermächtigung zum Zugang zu den Daten der gespeicherten Urkunde erteilt wird; in der Urkundensammlung des Grundbuchs oder des Firmenbuchs gespeicherte Urkunden werden durch einen Hinweis auf die Einstellung in die Urkundensammlung vorgelegt. In der Eingabe sind auch die Beilageneigenschaften (Urkundenart, Datum der Errichtung sowie allfällige Anmerkungen zur Beilage) anzugeben. Urkunden, durch die ein mit dem Besitz oder der Innehabung der Urkunde untrennbar verbundenes Recht durch Übergabe oder Vorlage der Urkunde ausgeübt werden soll, können nicht elektronisch vorgelegt werden.
(3) Bedarf eine elektronisch eingebrachte Anmeldung der beglaubigten Form (§ 12 des Unternehmensgesetzbuches - UGB, dRGBl. S 219/1897, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2006), so ist sie nach Beglaubigung der Eingabe in ein Urkundenarchiv einer Körperschaft öffentlichen Rechts (§ 91c GOG) einzustellen und dem Gericht als Beilage einzureichen.
Andere Verfahren
Für Mahnklagen, Exekutionen und Sonstige Schriftsätze ist die Verwendung des WebERV prinzipiell nicht verpflichtend. Die Verwendung des "alten" ERV reicht aus. Allerdings bietet der WebERV die Möglichkeit Urkunden beizuschließen. Somit müssen Anträge mit Beilagen via WebERV eingebracht werden, sobald die konkreten technischen Möglichkeiten in der Kanzlei vorliegen.
1.10 WebERV in Betrieb nehmen
1.10.1 Checkliste
Thema |
Was ist zu tun |
Systemvoraussetzungen | 1. Prüfen, ob Betriebssystem Windows 2000 oder höher auf den PC, die WebERV-Schriftsätze senden oder empfangen 2. Diese PC brauchen einen Internetzugang 3. Es wird ein Internet-Breitbandzugang empfohlen |
Anmeldung bei ADVOKAT | 4. Anmeldung (Formular auf https://dienste.advokat.at/info/Anmeldung_ADVOKAT.pdf ) Bestätigungsfax abwarten |
ADVOKAT Software | 5. Neuestes ADVOKAT Update besorgen
6. "Offline" mit dem WebERV experimentieren ev. Einschulung |
Betriebsaufnahme | 7. Etwa 1 Woche vor geplanter Betriebsaufnahme den gewünschten Termin bei ADVOKAT mit einem E-Mail bekannt geben. 8. Bei ADVOKAT Zugang zum WebERV telefonisch freischalten
9. WebERV Zertifikat installieren (mit Freischaltcode) 10. Testschriftsatz einbringen 11. Vom alten auf den neuen ERV umschalten |
1.10.2 Betriebsaufnahme
Die Inbetriebnahme bei Ihnen funktioniert wie folgt:
- Wenn Sie noch nicht bei ADVOKAT Online angemeldet sind, füllen Sie das Anmeldeformular aus. Siehe https://dienste.advokat.at/info/Anmeldung_ADVOKAT.pdf und melden Sie sich beim ADVOKAT WebERV an.
- Wenn Sie bereits ADVOKAT Online haben, sind Sie automatisch für den WebERV angemeldet.
- Neuestes ADVOKAT Update via Internet besorgen.
- Sie können zuerst "offline" mit dem WebERV experimentieren, die Bedienungsanleitung studieren und einige Testschriftsätze generieren.
- Sie melden der Firma ADVOKAT mit etwa 1 Woche Vorlaufzeit, dass Sie auf den WebERV umsteigen möchten. Wir besorgen das digitale Zertifikat und schalten Sie frei.
- Die eigentliche Umstellung auf den WebERV muss auf einen Schlag passieren. Bis 19:00 Uhr bekommen Sie den ERV-Rückverkehr mit dem alten ERV und ab 19:00 Uhr mit dem neuen WebERV. Es gibt keinen Weg zurück. Eine doppelte Zustellung ist nicht möglich.