1.2.3 Begehren
Das Begehren hat einen konkreten Eintragungsgegenstand zum Inhalt. Es muss mindestens ein Begehren geben; es sind aber beliebig viele Begehren in einem Antrag möglich (die Anzahl ist natürlich technisch begrenzt). Selbstverständlich sind die Kumulierungsregeln des § 86 GBG auch beim ERV zu beachten.
Genauer gesagt gibt es "Begehren", "Sub-Begehren" und "Aktionen". Beispiel: Das Begehren ist die Eintragung eines Pfandrechts. Dafür stehen die Sub-Begehren Singularpfandrecht, Afterpfandrecht und Simultanpfandrecht zur Verfügung. Mögliche Aktionen sind Einverleibung, Vormerkung, Anmerkung und Berichtigung.
In der Phase 1 (ab dem 1.7.2009) sind nur die häufigsten Grundbuch-Begehren strukturiert einzubringen. Es handelt sich um die Begehren "Eigentumsrecht", "Pfandrecht", "Löschung", "Grundstückveränderung" und "Wohnungseigentum".
"Strukturiert" heißt, das Begehren darf nicht als Text frei formuliert werden. Vielmehr steht für jedes "Element", aus dem sich das Begehren zusammensetzt, ein eigenes Feld zur Verfügung. Das mittelfristige Ziel für strukturierte Begehren ist, dass aus dem Antrag mit Hilfe einer Software automatisiert ein Entscheidungsvorschlag für die Eintragung ins Grundbuch (Hauptbuch und Urkundensammlung) erstellt werden kann. Der Grundbuchrechtspfleger muss das Begehren nicht mehr abschreiben, sondern kann es halbautomatisch in das Hauptbuch übernehmen.
Sie können sich einen strukturierten Antrag so ähnlich vorstellen wie eine Mahnklage. Auch diese ist (im schriftlichen Weg wie im ERV) obligatorisch mit einem Formular mit vielen Feldern einzubringen. Bei der Umstellung des Mahnverfahrens auf den elektronischen Rechtsverkehr wurde praktisch das schriftliche Formular als Software-Formular nachgebildet. Das Gericht erhält die Daten einer ERV-Mahnklage (Exekution) strukturiert in vielen einzelnen Feldern. Die Darstellung ist einheitlich, die Bearbeitung erfolgt automatisierter.
Dagegen werden bei einer sonstigen Klage, die im ERV übersendet wird, nur wenige Felder strukturiert erfasst (Gericht, Parteien, Beteiligte). Der eigentliche Antrag, das Vorbringen, wird dagegen auch bei einer ERV-Klage frei formuliert und meist als PDF angehängt.
Analog verhält es sich bei einem Grundbuchantrag. Die Begehren Eigentumsrecht, Pfandrecht, Löschung, Grundstückveränderung und Wohnungseigentum sind strukturiert in Feldern einzubringen. Alle anderen Begehren werden mit einem sog. "Sonstigen Antrag" gestellt. Hier wird zwar die Übermittlung im ERV verwendet, allerdings wird das Begehren – ähnlich wie bisher – als Text frei formuliert. Strukturierte Anträge verhalten sich also zu sonstigen Anträgen so wie eine Mahnklage zu einer sonstigen Klage.
Es gibt eine wichtige Ausnahme von dieser Analogie:
Bei einer "Sonstigen Klage" kann das Klagebegehren als Text in einer PDF-Beilage übermittelt werden. Bei Grundbuchanträgen ist im Gegensatz dazu explizit festgeschrieben, dass ein Textfeld "Begehrenstext" zu verwenden ist. Die Einbringung als PDF-Anhang ist nicht zulässig.
In der Phase 2 (ERV Schnittstelle Version 1.5, wirksam ab 30.4.2012) stehen weitere Begehren strukturiert zur Verfügung. Es handelt sich vor allem um die Begehren zu Grundstücksveränderungen von Grundstücken und Trennflächen (Ab- und Zuschreibung, Teilung, Vereinigung, Einbeziehung), sowie um die Anmerkung von Rangordnungen.
Andere Begehren wie Personendaten, Belastungs- und Veräußerungsverbot, Wiederkaufsrecht, Bestandsrecht, Reallast, Dienstbarkeit, Vorrang und Baurecht werden weiterhin mit einem "Sonstigen Begehren" eingebracht. Die weitere Umstellung ist geplant, aber noch nicht terminisiert.
Zu beachten ist, dass gemäß § 11 Abs. 1f ein Formzwang besteht:
Ist in der Schnittstellenbeschreibung nach § 5 Abs. 2 für das in der Eingabe gestellte Begehren ein entsprechender Begehrenstyp vorgesehen, so ist dieser zu verwenden; ausgenommen sind Anträge auf Einverleibung oder Berichtigung von Wohnungseigentum mit mehr als zehn Wohnungseigentumsobjekten.